Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, er sei vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Mai 1992 als forstwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Krankenversicherung der Landwirte gewesen, und gegen die entsprechende Nacherhebung von Beiträgen (Bescheide der Beklagten vom 3. Januar und 12. März 1991 mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1991). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22. November 1994; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1996).
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, seine Einbeziehung in die Zwangsversicherung der Krankenversicherung der Landwirte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Grundgesetz (GG); die Frage, ob innerhalb des streitigen Zeitraums die private Krankenversicherung des Klägers die Versicherungspflicht verdränge, müsse im Revisionsverfahren geklärt werden. Die allgemeine Bedeutung ergebe sich aus dem dargelegten Verstoß gegen Art 3 GG, da für die ungleiche Behandlung zwischen hauptberuflich Unselbständigen und hauptberuflich Selbständigen kein sachlicher Grund vorgelegen habe.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX RdNr 177 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestande erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine genau zu formulierende Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vom Revisionsgericht bereits geklärte Rechtsfrage ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig. Macht der Beschwerdeführer gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so hat er zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Demgemäß muß der Beschwerdeführer entweder aufzeigen, warum die bisherige Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht löst oder warum sie umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65).
Die Frage, ob eine der Entscheidung zugrundeliegende Gesetzesnorm verfassungswidrig ist, hat zwar regelmäßig grundsätzliche Bedeutung. Aber auch dies ist schlüssig darzulegen. Hierzu gehört nicht nur, daß herausgestellt wird, aus welchen Gründen die beanstandete Norm verfassungswidrig sein könnte, sondern auch, daß und warum über die verfassungsrechtliche Frage noch nicht abschließend entschieden ist (s BVerfGE 91, 93, 106 f).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, der er augenscheinlich grundsätzliche Bedeutung beimessen will, eine über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben kann, ist sie doch nur auf seinen konkreten Fall zugeschnitten. Jedenfalls aber genügt zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung nicht die schlichte Behauptung, daß diese ein Grundrecht verletze. Dies ist vielmehr im einzelnen unter der Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung darzulegen. Ein entsprechendes Vorbringen enthält die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise.
Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen