Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen L 6 R 38/17)

SG München (Entscheidung vom 06.10.2016; Aktenzeichen S 10 R 12/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit dem angefochtenen Urteil vom 6.12.2017 hat das LSG die auf die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei der Berechnung der Rente der Klägerin abgelehnt, weil die Kindererziehung während des streitbefangenen Zeitraums in der Schweiz erfolgt sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie - sinngemäß - auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

1. Die Klägerin beruft sich ausdrücklich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Ihre äußerst knappe Beschwerdegründung vom 11.1.2018 genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 24.7.2018 - B 13 R 23/18 B - Juris RdNr 6).

Anders als danach notwendig versäumt es die Klägerin bereits, eine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - zu formulieren (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - Juris RdNr 8 mwN). Sie benennt nicht einmal eine konkrete Norm, auf die sich eine solche Rechtsfrage beziehen könnte. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181).

Unabhängig hiervon erfüllt die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht, sofern die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge die - vermeintliche - ungenügende Berücksichtigung von "Sinn und Zweck der sog. Mütterrente" durch das LSG rügt und eine weite Auslegung fordert. Damit benennt die Klägerin - anders als zur Zulässigkeit der Grundsatzrüge erforderlich - gerade keine abstrakte Rechtsfrage, sondern wendet sich im Kern gegen die konkrete Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall, also letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - wie oben bereits ausgeführt - nicht gestützt werden.

2. Ebenso wenig genügt den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) der Vortrag der Klägerin, die "vorangegangenen Instanzen" hätten "ein relevantes Beweismittel außer Acht gelassen: die Tatsache, daß zu jedem Zeitpunkt nachweislich der Wohnsitz in Deutschland fortbestand". Schon weil es sich bei dieser "Tatsache" weder um ein Beweismittel noch um eine dem Beweis zugängliche Tatsache handelt, vielmehr die Bestimmung des Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthalts iS von § 56 Abs 3 SGB VI iVm § 30 Abs 3 SGB I erst das Ergebnis der Subsumtion von Tatsachen unter die normierten Voraussetzungen darstellt, zielt auch dieser Vortrag im Kern lediglich auf die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Beschwerde kann hierauf jedoch nicht gestützt werden, was oben schon erörtert wurde.

Selbst wenn man in diesen sowie den Ausführungen zur Renovierung einer Immobilie in Herrsching am Ammersee als Hinweis auf eine dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland entsprechende Lebenssituation die sinngemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels sehen wollte, könnte dies nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen. Als vermeintlicher Verfahrensmangel kommt insoweit nur die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung, also eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG in Betracht. Jedoch kann die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht auf eine Verletzung dieser Norm gestützt werden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13144531

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