Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungen des LSG. Anfechtbarkeit. Rechtsmittel, Anträge oder sonstige Gesuche zum BSG. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Wirksamkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entscheidungen des LSG können – vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs. 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs. 4 S. 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) – nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden.

2. Rechtsmittel, Anträge oder sonstige Gesuche – außer im PKH-Verfahren – nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam an das BSG herantragen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 1, § 177; GVG § 17a Abs. 4 S. 4

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 18.07.2023; Aktenzeichen S 5 U 119/23 B ER)

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 22.08.2023; Aktenzeichen L 3 U 93/23 B ER)

 

Tenor

Die "Berufung" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 22.8.2023 hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18.7.2023 (S 5 U 119/23 B ER) zurückgewiesen, mit dem das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Hiergegen hat der Antragsteller beim BSG mit Schreiben vom 28.8.2023 "Berufung" eingelegt.

II

Die "Berufung" des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

Im Übrigen kann der Antragsteller Rechtsmittel, Anträge oder sonstige Gesuche - außer im PKH-Verfahren - nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam an das BSG herantragen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Karmanski

Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15977405

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