Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 08.07.2022; Aktenzeichen S 22 U 173/20)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27.10.2022; Aktenzeichen L 6 U 148/22 B)

 

Tenor

Die "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2022 - L 6 U 148/22 B - und die übrigen Rechtsschutzgesuche des Klägers werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 8.7.2022 (S 22 U 173/20) als unzulässig verworfen, mit dem das SG die Tatbestandsberichtigung seines Gerichtsbescheids vom 13.4.2022 abgelehnt hatte. Nach Zustellung am 3.11.2022 hat sich der Kläger am 6.11.2022 privatschriftlich an das LSG gewandt, "sofortige Beschwerde" gegen den Verwerfungsbeschluss vom 27.10.2022 eingelegt, einen "Antrag auf Entscheidung nach § 17a Abs 2, 3 GVG" gestellt und zugleich beantragt, seinen Schriftsatz vom 31.10.2022 zum Verfahren "S 22 U 196/22 B ER" beizuziehen. Das LSG hat dem BSG die "Vorgänge zur weiteren Veranlassung" übersandt.

II

Die "sofortige Beschwerde" und die übrigen Rechtsschutzgesuche des Klägers sind unzulässig.

Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.

Überdies kann der Kläger Rechtsmittel, Anträge und sonstige Gesuche - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam an das BSG herantragen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Hüttmann-Stoll

Karmanski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15523841

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge