Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 06.10.2022; Aktenzeichen S 22 U 196/22 ER)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27.10.2022; Aktenzeichen L 6 U 159/22 B ER)

 

Tenor

Die "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2022 - L 6 U 159/22 B ER - und die übrigen Rechtsschutzgesuche des Klägers werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 6.10.2022 (S 22 U 196/22 ER) zurückgewiesen, mit dem das SG im Eilverfahren sowohl die Tatbestandsberichtigung des Gerichtsbescheids vom 13.4.2022 als auch die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 8.7.2022 abgelehnt hatte. Nach Zustellung am 29.10.2022 hat sich der Kläger am 31.10.2022 privatschriftlich an das LSG gewandt, "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss vom 27.10.2022 eingelegt, "Rüge aufgrund § 62 SGG, § 152a VwGO" erhoben "und Anträge nach §§ 33a, 304 Abs 4 Nr 2 Halbsatz 2 StPO" gestellt. Das LSG hat dem BSG die "Beschwerde … nebst Akten zur Durchführung des Verfahrens übersandt".

II

Die "sofortige Beschwerde" und die übrigen Rechtsschutzgesuche des Klägers sind unzulässig.

Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.

Überdies kann der Kläger Rechtsmittel, Anträge und sonstige Gesuche - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam an das BSG herantragen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Hüttmann-Stoll

Karmanski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15523933

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