Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.10.1997) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom15. Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Oktober 1997 gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Zustellung des Urteils eingelegt.
Nach dem Inhalt der Akten des Berufungsverfahrens wurde das Urteil des LSG seinen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtssekretären P. … und Kollegen vom DGB-Landesbezirk Baden-Württemberg, und damit dem Kläger am 17. Oktober 1997 wirksam zugestellt. Ist im Sozialstreitverfahren ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, so sind nach § 73 Abs 3 Satz 1 SGG Mitteilungen des Gerichts und damit auch Zustellungen an ihn zu richten. Die Rechtssekretäre P. … und Kollegen waren laut Vollmacht des Klägers vom 15. Januar 1997 Prozeßbevollmächtigte des Klägers. Ein Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Gericht oder eine Niederlegung des Mandats durch diese Prozeßbevollmächtigten ist aus den Akten nicht ersichtlich und auch der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, den Rechtsanwälten Dr. K. … und F., … vom 9. Oktober 1997 nicht zu entnehmen. Die Zustellung des Urteils des LSG an die Rechtssekretäre Pahl und Kollegen am 17. Oktober 1997 setzte daher die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils in Lauf, so daß diese mit dem 17. November 1997 endete. Soweit die weiteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, bereits im Berufungsverfahren laut Vollmacht vom 13. Oktober 1997 zu Prozeßbevollmächtigten bestellt waren, stellt dies die Wirksamkeit der Zustellung des Berufungsurteils an die Rechtssekretäre P. … und Kollegen und damit den Beginn der Beschwerdefrist nicht in Frage. Sind mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt, so sind diese entsprechend § 84 der Zivilprozeßordnung (ZPO) berechtigt, sowohl gemeinsam als auch einzeln den betreffenden Beteiligten zu vertreten (BSG Urteil vom 18. November 1997 – 2 RU 45/96 –). Hieraus folgt, daß bei mehreren Prozeßbevollmächtigten die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber jedem von ihnen wirksam ist, und daß, wenn an jeden von ihnen zugestellt wird, für den Beginn der Beschwerdefrist die zeitlich erste Zustellung, hier also der 17. Oktober 1997 maßgebend ist (BAG NJW 1986, 2785; BVerwG NJW 1984, 2115; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 164 RdNr 55); auf die Kenntnis der anderen Prozeßbevollmächtigten von der Zustellung kommt es nicht an (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl, § 84 RdNr 4).
Die per Telefax am 20. November 1997 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Beschwerde ist somit verspätet eingelegt. Sie muß daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluß des Senats als unzulässig verworfen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5).
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen