Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Klage der Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beziehenden Antragstellerin auf gesonderte Übernahme einer Stromnachzahlung abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.12.2017). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg zurückgewiesen (Urteil vom 30.8.2018). Kosten der Haushaltsenergie seien aus dem Regelsatz zu bestreiten. Die Bemessung der Regelleistung sei nicht verfassungswidrig.
Die Klägerin hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sinngemäß hat sie vorgebracht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Regelbedarf sei auch nach 2011 in verfassungswidriger und intransparenter Weise willkürlich zu niedrig bemessen, da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend beachtet worden seien. Ein angemessener Haushaltsstrombedarf sei nie nachvollziehbar ermittelt worden. Die Stromnachzahlung, der sie ausgesetzt sei, müsse als individueller bzw Mehrbedarf übernommen werden.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Im Zusammenhang mit der Frage der Ermittlung des Existenzminimums stellen sich vorliegend keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, nachdem das BVerfG festgestellt hat, dass die Ermittlung des existenziellen Bedarfs für Haushaltsstrom im Ausgangspunkt den grundgesetzlichen Anforderungen genügt (BVerfG Urteil vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 - juris RdNr 88, 111 f), und eine existenzgefährdende Unterdeckung in Folge unvermittelt auftretender, extremer Preissteigerungen durch eine Beobachtungspflicht des Gesetzgebers zu vermeiden ist (BVerfG Urteil vom 23.7.2014, aaO, juris RdNr 144). Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG, welcher praktisch der Ablehnungsentscheidung der Beklagten entspricht (Bescheid vom 29.7.2014, Widerspruchsbescheid vom 22.9.2014), war hierfür nichts ersichtlich, zumal es um eine Nachzahlung für vergangene Zeiträume geht. Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das angefochtene Urteil des LSG ist insbesondere nicht unter Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz ≪GG≫) ergangen. Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Satz 1 SGG). Hiervon macht ua § 153 Abs 5 SGG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG nach seinem Ermessen in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hiervon hat das LSG durch Beschluss vom 27.03.2018, der Klägerin am 17.04.2018 zugestellt, Gebrauch gemacht. Nähere inhaltliche Anforderungen für die Übertragung auf den Berichterstatter formuliert das Gesetz nicht (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 16). § 153 Abs 5 SGG verlangt nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids vorgelegen haben, sondern nur, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Deshalb ist es für die Übertragung auf den Berichterstatter auch nicht erforderlich, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 14).
Das LSG hat es allerdings unterlassen, die Klägerin vor der Übertragung auf den Berichterstatter anzuhören. § 153 Abs 5 SGG schreibt zwar im Unterschied zu § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich vor, die Beteiligten vor der beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter zu hören. Diese Verpflichtung ergibt sich aber schon aus § 62 SGG, der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (eingehend hierzu BSG aaO). Diese Gehörsverletzung führt allerdings nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit zu einem absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO), denn die Sache kann durch Beschluss des Senats wieder auf den Senat zurückübertragen werden, wenn sich erst nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 16 - juris RdNr 16). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin Umstände vortragen könnte, aus denen sich eine die Zurückübertragung berechtigende Änderung der Prozesslage ergeben könnte. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie vorbringen könnte, die Entscheidung des LSG beruhte auf dem Verfahrensmangel, denn im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtsprechung des BVerfG ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine andere Entscheidung denkbar (vgl zu diesem Aspekt bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557 - juris RdNr 19 mwN).
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI12975678 |