Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Rechtsfrage. Klärungsbedürftigkeit. Klärungsfähigkeit. Darlegung. Fondsgebundene Versicherung. Prämienratierliche Berechnungsmethode. Auszahlungszeitpunkt. Übertragungszeitpunkt. Vertragsübernahme. Wertberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist, wofür die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage unverzichtbar ist, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

2. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2, §§ 162, 160a Abs. 2 S. 3, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.07.2018; Aktenzeichen L 5 KR 32/18)

SG Speyer (Entscheidung vom 16.01.2018; Aktenzeichen S 17 KR 8/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einer auf die Klägerin zum 1.1.2014 übertragenen fondsgebundenen Direktversicherung über 22 414,59 Euro (Bescheid vom 15.6.2016, Widerspruchsbescheid vom 6.12.2016). Die mit dem Ziel erhobene Klage, der Beitragsbemessung nicht die vom Versicherer gemeldete Kapitalleistung, sondern den Kapitalwert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme in Höhe von 17 753,08 Euro zugrunde zu legen, hat das SG Speyer abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.1.2018). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Abzustellen sei auf die im Auszahlungszeitpunkt feststehende Gesamtablaufleistung und nicht auf einen zwischenzeitlich überholten Versicherungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels (Urteil vom 19.7.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Das BSG darf nach § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Einen solchen die Revisionszulassung rechtfertigenden Grund hat die Klägerin entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) hat die Klägerin aber nicht formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).

Soweit die Klägerin ungeachtet dessen die Frage in den Raum stellt, ob und inwieweit vorliegend eine Besonderheit darin besteht, dass eine "fondsgebundene Versicherung" gegeben sei, legt sie weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit einer entsprechend unterstellten Rechtsfrage hinreichend dar. Sie befasst sich nicht hinreichend damit, dass nach den Feststellungen des LSG der der Beitragserhebung zugrunde gelegte Teil der Kapitalleistung vom Versicherungsunternehmen nach der prämienratierlichen Berechnungsmethode berechnet wurde. Dies entspricht den Vorgaben des Senats für den Fall eines Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Danach ist auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen (vgl BSG, aaO, RdNr 33 ff). Warum vorliegend etwas anderes gelten und welche Berechnungsmethode vorliegend maßgebend sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Schließlich setzt sie sich auch nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, wie verfahren werden soll, wenn der Wert im Übertragungszeitpunkt (erheblich) höher ist als im Auszahlungszeitpunkt. Eine an den Zeitpunkt der Vertragsübernahme anknüpfende Wertberechnung hätte (hohe) Beitragszahlungen zur Folge, die nur an ein fiktives Vermögen anknüpfen würden und mit dem tatsächlichen Wertzufluss nichts zu tun hätten.

Eine Divergenz oder einen Verfahrensfehler hat die Klägerin ebenfalls nicht aufgezeigt. Indem sie geltend macht, das LSG hätte sich nicht auf das Urteil des Senats vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) berufen dürfen, wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung beanstandet. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13022815

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