Entscheidungsstichwort (Thema)
Weisungen. Innenverhältnis. Mandant. Prozessbevollmächtigter. Wirksamkeit von Prozesserklärungen. Außenverhältnis.
Leitsatz (redaktionell)
Weisungen im Innenverhältnis zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigten berühren grundsätzlich nicht die Wirksamkeit von Prozesserklärungen des Bevollmächtigten im Außenverhältnis.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat durch Urteil vom 25.8.2020 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 11.11.2019 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das vor dem SG Köln unter dem Aktenzeichen S 9 P 211/16 geführte Verfahren wirksam beendet worden sei. Der in diesem Verfahren vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.10.2017 die Klage wirksam zurückgenommen. Ein Widerruf dieser Prozesserklärung durch den Kläger komme vorliegend nicht in Betracht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Urteil hat der Kläger selbst Beschwerde eingelegt sowie Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
1. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG durch den vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt habe das Verfahren wirksam beendet und ein Widerruf dieser Prozesserklärung komme nicht in Betracht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht daraus zu folgen, sollte die Klagerücknahme durch seinen Prozessbevollmächtigten absprachewidrig erfolgt sein; Weisungen im Innenverhältnis zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigten berühren grundsätzlich nicht die Wirksamkeit von Prozesserklärungen des Bevollmächtigten im Außenverhältnis (stRspr, vgl nur BSG vom 2.9.2009 - B 12 P 2/08 R - SozR 4-3300 § 110 Nr 2 RdNr 13; vgl auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73 RdNr 71).
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
c) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit er nach der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils des LSG den Senatsvorsitzenden für befangen gehalten hat, ist ein Ablehnungsgesuch weder zuvor angebracht worden noch ist erkennbar, dass es zu diesem Zeitpunkt zulässig noch hätte angebracht werden können (vgl dazu nur BSG vom 17.8.2020 - B 14 AS 240/19 B - juris RdNr 9; BSG vom 19.10.2020 - B 14 AS 426/19 B - juris RdNr 5).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14534179 |