Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.05.2017; Aktenzeichen L 9 SO 206/17 B ER RG)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.04.2017; Aktenzeichen L 9 SO 140/17 B ER)

SG Dortmund (Entscheidung vom 10.03.2017; Aktenzeichen S 43 SO 85/17 ER)

 

Tenor

Die Anträge des Antragstellers, ihm für die Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. April und 10. Mai 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

 

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund (vom 10.3.2017) zurückgewiesen (Beschluss vom 3.4.2017) und die Anhörungsrüge des Antragstellers hiergegen als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.5.2017). Der Antragsteller hat mit am 16.6.2017 per Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Schreiben beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen diese Beschlüsse zu bewilligen.

Dem Antragsteller steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Ein Rechtsmittel des Klägers gegen einen oder auch beide Beschlüsse wäre unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 3.4.2017 ist nach § 177 SGG, der auf die Anhörungsrüge hin ergangene Beschluss vom 10.5.2017 ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 SGG nicht anfechtbar, worauf auch das LSG in den Beschlüssen jeweils hingewiesen hat.

Damit entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11141393

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