Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 26.08.2021; Aktenzeichen S 11 SO 25/17)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.04.2022; Aktenzeichen L 9 SO 445/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2022 - L 9 SO 445/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger macht geltend, es sei von der Beklagten noch über einen Widerspruch zu entscheiden.

Der Kläger bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in Höhe von monatlich rund 230 Euro von der Beklagten seit dem 1.9.2016 ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII), ua vom 1.9.2016 bis 31.8.2017 (Bescheid vom 5.9.2016, Änderungsbescheide vom 5.10.2016, 8.12.2016 und vom 16.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017 hat der Kläger mehrere Klagen erhoben. Mit der vorliegenden Klage macht er geltend, sein (im laufenden Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 5.9.2016) erhobener Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 16.1.2017 sei nicht bearbeitet worden. Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Münster als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 26.8.2021). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8.4.2022).

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (zur Einbeziehung von Änderungsbescheiden in ein laufendes Widerspruchsverfahren nach § 86 SGG vgl etwa BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 11; zur Entbehrlichkeit einer gesonderten Entscheidung über den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - NZS 2012, 957 RdNr 13). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.

Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Zutreffend haben die Vorinstanzen ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen. Die Klage ist unzulässig. Der Änderungsbescheid vom 16.1.2017 ist Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG); darauf ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheids hingewiesen worden. Wegen der Einbeziehung des Änderungsbescheides in das Vorverfahren hatte auch keine gesonderte Entscheidung über den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid zu ergehen. Es ist vielmehr über den weiteren Widerspruch mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zu befinden (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - NZS 2012, 957 RdNr 13). Dies ist vorliegend mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017 ausdrücklich geschehen.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Krauß

Scholz

Luik

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16155017

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