Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 26.08.2021; Aktenzeichen S 11 SO 24/17)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.04.2022; Aktenzeichen L 9 SO 444/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2022 - L 9 SO 444/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger macht die unzureichende Begründung von Bescheiden geltend.

Der Kläger bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in Höhe von monatlich rund 230 Euro von der Beklagten seit dem 1.9.2016 ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII), ua vom 1.9.2016 bis 31.8.2017 (Bescheid vom 5.9.2016, Änderungsbescheide vom 5.10.2016, 8.12.2016 und vom 16.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017 hat der Kläger mehrere Klagen erhoben. Mit der vorliegenden, am 23.1.2017 erhobenen Klage wendet er sich gegen die aus seiner Sicht unzureichende Begründung der Änderungsbescheide vom 5.10.2016 und 16.1.2017 sowie pauschal aller bisherigen und zukünftigen Bescheide der Beklagten. Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Münster als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 26.8.2021). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8.4.2022).

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (zur Begründungspflicht von Bescheiden und zum Umfang der Begründung nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls vgl etwa BSG vom 14.11.1985 - 7 RAr 123/84 - BSGE 59, 157, 170 f = SozR 1300 § 45 Nr 9; BSG vom 9.3.1994 - 6 RKa 18/92 - BSGE 74, 70, 74 f = SozR 3-2500 § 106 Nr 23; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 17/99 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 18 S 91). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Zutreffend haben die Vorinstanzen ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen. Die Änderungsbescheide vom 5.10.2016 und vom 16.1.2017 sind Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG). Darauf ist der Kläger in den jeweils zutreffenden Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide hingewiesen worden. Der Beklagte hat die vom Kläger gegen diese Bescheide erhobenen Einwände im Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017 berücksichtigt, gegen den der Kläger gesondert Klage erhoben hat; lediglich in diesem Verfahren kann der Kläger - insoweit nach Durchführung des notwendigen Vorverfahrens - zulässigerweise auch die Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide wegen der behaupteten fehlenden Begründung rügen. Soweit der Kläger pauschal eine "ordentliche" Begründung für alle bisherigen und zukünftigen Bescheide verlangt, ist weder ein hinreichend bestimmbarer Klagegegenstand noch ein hinreichend bestimmbares Feststellungsinteresse erkennbar und die Klage auch insoweit unzulässig.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Krauß

Scholz

Luik

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16180462

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