Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 4 AS 254/21 B und B 4 AS 255/21 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 254/21 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2021 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (zuletzt BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (zuletzt BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B - juris RdNr 7; BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 3). Daran fehlt es hier. Der formulierten Frage, ob "die Hinblick auf die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entwickelte einschränkende Auslegung, wonach der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt haben muss, auch geboten ist, wenn es um die Erstattung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung geht", lässt sich bereits nicht entnehmen, zu welcher Norm des Bundesrechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts ergehen soll. Soweit sich der Beschwerdebegründung im Übrigen entnehmen lässt, dass es dem Kläger um die Auslegung des § 335 Abs 1 und Abs 5 SGB III geht, wird nicht dargelegt, wieso diese Normen einschlägig sind. Das LSG hat seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung - auch hinsichtlich der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung - (allein) auf § 41a Abs 6 SGB II gestützt. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, wieso die Auslegung des § 335 Abs 1 und Abs 5 SGB III entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es. Im Gegenteil zitiert die Beschwerdebegründung ausführlich Entscheidungsgründe aus einem Urteil des SG Chemnitz (Urteil vom 25.10.2017 - S 35 AS 4231/15), das für den auch hier vorliegenden Fall der endgültigen Bewilligung nach vorheriger vorläufiger Bewilligung gerade nicht von der Anwendbarkeit des § 335 Abs 1 und Abs 5 SGB III ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Meßling Söhngen Burkiczak
Fundstellen
Dokument-Index HI15092168 |