Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2016; Aktenzeichen L 1 AL 59/14) |
SG Mainz (Entscheidung vom 27.06.2014; Aktenzeichen S 13 AL 220/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG (Urteil vom 25.11.2016), mit dem seine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des SG (vom 27.6.2014) zurückgewiesen worden ist. Er macht sinngemäß geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob unter postalischer Erreichbarkeit auch die Erreichbarkeit per E-Mail, also per elektronischer Post, zu verstehen sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Besondere Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit sind erforderlich, wenn bei bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung behauptet wird, diese sei weiterhin gegeben oder erneut eingetreten (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b f und § 160a RdNr 14g jeweils mwN). In solchen Fällen bedarf es substantieller Ausführungen dazu, mit welchen Argumenten der Rechtsprechung entgegengetreten wird (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Es wird schon nicht deutlich, auf welche Rechtsnormen sich die von ihm formulierte Rechtsfrage bezieht. Dies kann auch dem Gesamtzusammenhang der Begründung nicht entnommen werden, weil der Kläger weder den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt schildert, noch die Entscheidung selbst in ihren Grundzügen darstellt. Soweit er auf "überholte Rechtsprechung" hinweist, stellt er diese nicht substantiiert dar und setzt sich auch nicht im Einzelnen mit dieser auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862091 |