Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 13.08.2019; Aktenzeichen S 81 KR 371/19) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.12.2020; Aktenzeichen L 1 KR 331/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG vom 4.12.2020, ihm zugestellt am 14.12.2020, mit einem von ihm selbst verfassten und beim BSG am 29.12.2020 eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Zugleich hat er "Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder Notanwaltes" beantragt. Auf den Hinweis des Senats, dass dem Antrag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen seien, hat der Kläger am 5.1.2021 das von ihm ausgefüllte Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vorgelegt. Auf die Bitte des Senats, die dortigen Angaben bis zum 8.4.2021 zu ergänzen bzw zu belegen (Schreiben vom 15.3.2021), hat der Kläger nicht reagiert.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO erhalten Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der Antragsteller eine Erklärung auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben (§ 117 Abs 2 und 4 ZPO). Gemäß § 118 Abs 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist dem Verlangen nicht entsprochen oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO).
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, da der Kläger seinen gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht nachgekommen ist. Er hat in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5.1.2021 angegeben, eine monatliche Rente von 376,81 Euro zu beziehen, keinerlei sonstige Einnahmen und keine Vermögenswerte zu haben; Angaben zu Wohnkosten hat der Kläger nicht gemacht. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 15.3.2021 unter Fristsetzung bis zum 8.4.2021 aufgefordert, Belege über seine Einnahmen und seine Bankkonten sowie zum Nachweis, wovon er außerdem seinen Lebensunterhalt bestreite, vorzulegen und Angaben zu seiner Wohnsituation zu machen. Der Kläger hat auf die gerichtliche Aufforderung bis heute nicht reagiert, obwohl ihn der Senat auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen hat. Mit seinem Schreiben vom 17.4.2021 bittet der Kläger die Berichterstatterin lediglich um eine Entscheidung über seinen "Hilfsantrag".
2. Auch der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob der Kläger überhaupt die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch unabhängig von der Bewilligung von PKH anstrebt. Denn jedenfalls hat er zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nichts vorgetragen.
Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO ist in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte substantiiert darlegt und erforderlichenfalls nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (stRspr; zB BSG vom 24.2.2021 - B 13 R 13/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6 ff; BSG vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht, vergeblich mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen zu haben.
3. Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG und nochmals mit Schreiben des Senats vom 30.12.2020 hingewiesen worden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14492632 |