Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Verfahrensmangels
Orientierungssatz
Wann eine bestimmte Mitbedingung als sogenannte Gelegenheitsursache gewertet werden darf, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG, auf dessen Verletzung die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden darf.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 128 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.03.1990; Aktenzeichen L 3 U 73/88) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, bestimmte Gesundheitsstörungen als Folgen seines Arbeitsunfalls vom 3. Januar 1984 festzustellen und die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente zu verurteilen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 15. Januar 1986, Urteile des Sozialgerichts -SG- Osnabrück vom 25. Februar 1988 - S 4 U 38/86 - und des Landessozialgerichts -LSG- Niedersachsen vom 20. März 1990 - L 3 U 73/88 -).
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind aber die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht so "bezeichnet", wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58).
Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und entsprechend der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in sich verständlich den geltend gemachten Verfahrensfehler ergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig vorgetragen.
1.
Die Unterlassung einer Beiladung iS des § 75 SGG kann nur dann einen Verfahrensfehler darstellen, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 SGG handelt (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 10 mwN). Anhaltspunkte dafür hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
2.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügt, hat er sich nicht auf einen entsprechenden Beweisantrag bezogen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das gilt sowohl für die Frage der Beiziehung von Krankenunterlagen als auch für die Frage der Vernehmung des Hausarztes Dr. W als Zeugen.
3.
Wann eine bestimmte Mitbedingung als sogenannte Gelegenheitsursache gewertet werden darf, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, auf dessen Verletzung die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden darf.
Fundstellen