Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.6.2021 - zugestellt am 24.6.2021 - mit einem von ihrem Vater unterzeichneten Schreiben vom 16.7.2021, eingegangen beim BSG am 20.7.2021, sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl Senatsbeschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3 mwN). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war und mit Schreiben des Berichterstatters vom 21.7.2021, ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG) beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 24.6.2021 und endete mit dem Ablauf des 26.7.2021. Eine Verlängerung dieser Frist ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Auch der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob die Klägerin überhaupt die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch unabhängig von der Bewilligung von PKH anstrebt. Denn jedenfalls hat sie zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nichts vorgetragen.
Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO ist in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte substantiiert darlegt und erforderlichenfalls nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6 ff; BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 13 R 13/21 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 8.10.2020 - B 2 U 116/20 B - juris RdNr 2 mwN). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.
Fundstellen
Dokument-Index HI14793903 |