Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1995 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Hinsichtlich der vorgetragenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ – unten 1.) und der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG – unten 2.) ist die Beschwerde schon mangels Erfüllung der Formerfordernisse unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Verfahrensmängel geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG – unten 3.), sind diese nicht ausreichend dargelegt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, der Kläger betreibe ein Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) – nämlich ein Orchester, eine Konzertdirektion (bzw ein „sonstiges Unternehmen” iS der ab dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung) und eine Ausbildungseinrichtung –, weil er Leistungen selbständiger Künstler nachhaltig, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit und nicht nur gelegentlich, in Anspruch nehme und vermarkte. Die Tatsache, daß es sich bei dem Kläger um einen gemeinnützigen Verein handele, stehe der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Das KSVG habe von der Abgabepflicht bewußt auch solche öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen und gemeinnützigen Vereine nicht ausgenommen, deren Zweck nicht die Gewinnerzielung, sondern die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sei, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen und anderen Einnahmen finanziert würden. Die erforderliche Regelmäßigkeit liege schon bei zwei bis drei Konzerten jährlich vor, hier folge sie aus der beachtlichen Summe der gezahlten Entgelte; gegenteilige Anhaltspunkte seien jedenfalls weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
1. Der Beschwerdeführer macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend. Damit genügt er aber noch nicht den Formerfordernissen. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Soweit eine Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist, bedarf es der Darlegung, daß die Frage dennoch klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne nicht formgerecht begründet. Der Beschwerdeführer mißt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob auch Einrichtungen mit den hier vorliegenden – aber auch in anderen Formen musikalischer Betätigung (insbesondere in den Bereichen der musikalischen Laienbetätigung, Förderung und Bildung) auftretenden – „Erscheinungsbildern” und „spezifischen Gegebenheiten” unter den Unternehmensbegriff des § 24 Abs 1 KSVG fallen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei insbesondere eine zumindest mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen für erforderlich gehalten worden, was das LSG völlig aufgegeben habe.
Diese Ausführungen genügen zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Die oben wiedergegebenen rechtlichen Ansätze des LSG entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Begriff des Unternehmens iS von § 24 Abs 1 KSVG (BSGE 64, 221, 224 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259, 262 f = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 sowie BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Der Beschwerdeführer hätte also darlegen müssen, warum er mit seinen Einrichtungen nicht unter den so vom BSG definierten Unternehmensbegriff fallen oder warum dieser Unternehmensbegriff doch unrichtig sein oder warum er zumindest einer Präzisierung oder einer Ausnahme bedürfen soll. Der pauschale Hinweis auf ein „Erscheinungsbild” oder „spezifische Gegebenheiten” genügt dazu nicht, zumal das BSG auch historische Museen betreibende Universitäten (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9), Rockkonzerte im Rahmen ihrer Jugendarbeit veranstaltende Gemeinden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10) und sogar im Rahmen der Volkshochschule kommunale Musikschulen betreibende Gemeinden (BSGE 69, 259, 262 f = SozR 3-5425 § 24 Nr 1) für abgabepflichtig erklärt hat, obwohl alle genannten Einrichtungen die Kunstverwertung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben haben. Der Beschwerdeführer hätte demgegenüber konkret ausführen müssen, welche „spezifischen Gegebenheiten” seiner Einrichtungen von den „spezifischen Gegebenheiten” dieser bereits für abgaberelevant erklärten Einrichtungen, insbesondere von denjenigen kommunaler Musikschulen, so stark abweichen, daß zumindest eine Ausnahme von der bisherigen Rechtsprechung gerechtfertigt ist. Daß der Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche Aufgaben nicht in öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Form (eingetragener Verein) durchführt, spricht jedenfalls erst recht für seine Abgabepflicht.
Soweit der Beschwerdeführer – zutreffend – zumindest eine mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen für notwendig hält, hätte er darlegen müssen, warum eine derartige zumindest mittelbare Verbindung bei ihm und seinen Einrichtungen trotz unstreitig hoher Umsätze nicht vorliegen soll. Wenn er dabei – dies allerdings nur im Abschnitt über Verfahrensrügen -offenbar allein auf Einnahmen durch die Veranstaltungen und Unterrichtsgebühren abstellen will, übersieht er, daß der Senat es hat genügen lassen, daß die Kunstverwertung in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert werden; denn andernfalls würden gerade solche selbständigen Künstler, die sich derartigen öffentlichen Aufgaben – etwa solchen, wie sie der Beschwerdeführer erfüllt – widmen, des vom KSVG angestrebten sozialen Schutzes entbehren (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10).
2. Auch soweit der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des BSG behauptet, genügt er den Formerfordernissen nicht. Eine Abweichung ist nur dann ausreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welcher genau bestimmten Aussage das Urteil von welcher genau bestimmten Aussage des BSG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29). Dazu trägt der Beschwerdeführer vor, in den Entscheidungen vom 20. April 1994 (3/12 RK 66/92 = SozR 3-5425 § 24 Nr 6) und 20. Juli 1994 (3/12 RK 49/92 = SozR 3-5425 § 24 Nr 7) werde der Rechtssatz aufgestellt, daß zwischen Kunstverwertung und Einnahmen zumindest eine mittelbare Verbindung bestehen müsse – während es darauf nach dem angegriffenen Urteil nicht einmal mehr in mittelbarer Form ankomme.
Diese Ausführungen genügen den genannten Formerfordernissen nicht. Die bloße Behauptung, in einem Urteil des BSG werde ein bestimmter Rechtssatz aufgestellt, ohne Darlegung, aus welchen Sätzen des Urteils ein solcher Rechtssatz abgeleitet wird, genügt nur dann, wenn das Urteil diesen Rechtssatz ausdrücklich oder deutlich enthält. Kann das Urteil jedoch letztlich nicht in dem Sinne verstanden werden, den der Beschwerdeführer ihm beimessen will,
wie dies hier der Fall ist, dann muß der Beschwerdeführer vom Wortlaut des Urteils ausgehend darlegen, weshalb dieses in seinem Sinne auszulegen ist.
Die Entscheidung des Senats vom 20. Juli 1994 befaßt sich mit einem durch Werbeeinnahmen finanzierten privaten Rundfunkträger, bezieht ausdrücklich private Rundfunkträger in die Abgabepflicht ein, sieht in Unterhaltungs- und Werbebeiträgen untrennbare Bestandteile des einheitlichen Unternehmenszwecks „Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte” und behandelt mit keinem Wort die Frage der Einnahmen oder der Einnahmenabsicht – weil beides im gegebenen Falle selbstverständlich war. Das Urteil des Senats vom 20. April 1994 enthält zwar den Satz, daß eine mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen ausreiche; es läßt für eine derartige mittelbare Verbindung dann aber bereits im nächsten Satz ausdrücklich eine Kunstverwertung „im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben” genügen, die „aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert” wird. Diese Formulierungen sind in dem angegriffenen Urteil des LSG, unter Zitierung der Entscheidung des Senats vom 20. April 1994 (und der diese Grundsätze bestätigenden Entscheidung vom 12. April 1995, 3 RK 4/94 = SozR 3-5425 § 24 Nr 10) ausdrücklich enthalten. Zur Begründung einer Divergenz genügt es aber nicht, aus einer Entscheidung des BSG einen einzelnen Satz herauszugreifen und die bereits im nächsten Satz enthaltene Konkretisierung dieses Satzes zu ignorieren, wenn das angegriffene Urteil diese Konkretisierung sehr wohl enthält und nur den erstgenannten Satz ausläßt. Auch hier hätte der Beschwerdeführer zumindest darlegen müssen, warum trotz der ausdrücklichen Erwähnung der Konkretisierung durch das LSG das Weglassen des ersten Satzes eine Divergenz darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer auch eine Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ (BVerfGE 75, 108 ff = SozR 5425 § 1 Nr 1) anklingen läßt, genügt es ebenfalls den genannten formalen Anforderungen nicht, einerseits beim Begriff des „Vermarkters” (BT-Drucks 9/26, S 17; BVerfG, aaO) das Fehlen einer eigenständigen Begriffsqualität einzuräumen (so auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8) und nur noch von einem „Grundgedanken” des BVerfG zu sprechen sowie andererseits nur festzustellen, dem werde „die angefochtene Entscheidung nicht gerecht”. Denn auch dabei bleibt unklar, welche – angeblich – divergierenden Rechtssätze der beiden Entscheidungen eigentlich gegenübergestellt werden sollen.
3. Soweit der Beschwerdeführer unter III. Verfahrensrügen erhebt, betreffen diese in erster Linie unzulässigerweise (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Bei der Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) hätte jeweils ein – angeblich – ohne hinreichende Begründung übergangener Beweisantrag bezeichnet werden müssen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), und zwar so genau, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (BSGE 40, 40, 41 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 10). Der Beschwerdeführer hat aber überhaupt keine Beweisanträge bezeichnet.
Im übrigen wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 2. Halbsatz SGG von einer Begründung abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Fundstellen