Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Beschluss des LSG. Unanfechtbarkeit. Unstatthaftigkeit. Unzulässigkeit. Bestellung. Vertreter. Prozessunfähigkeit. Absehen. Offensichtliche Haltlosigkeit des Rechtsmittels

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des LSG, die nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können, ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

2. Von der Bestellung eines Vertreters für einen Prozessunfähigen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen „offensichtlich haltlos” ist, insbesondere wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist.

 

Normenkette

SGG §§ 67, 72, 160a Abs. 1, 4 S. 1, § 169 S. 3, §§ 177, 202 S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 4; GWB § 74

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Entscheidung vom 17.06.2019; Aktenzeichen S 5 KR 690/19 ER)

Thüringer LSG (Beschluss vom 19.08.2019; Aktenzeichen L 2 KR 847/19 B ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten einer manuellen Therapie. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 17.6.2019 abgelehnt, das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 19.8.2019).

Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 16.9.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.9.2019 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Er macht ua geltend, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Mangels eines eine gesetzliche Verfahrensfrist eröffnenden Rechtsmittels ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

2. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom 12.7.2018 - B 1 KR 8/18 S und B 1 KR 9/18 S - juris, jeweils RdNr 5).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13579450

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