Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Prozesskostenhilfe. Frist. Erklärung. Formular. Beiordnung Rechtsanwalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist unter Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars gestellt werden.
2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe erledigt sich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
3. Die bereits mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, wenn die Beschwerde persönlich und damit nicht in der gebotenen Form durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169; ZPO § 117 Abs. 4, § 121
Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.3. bis 31.7.2014. Das Hessische LSG hat die darauf gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.9.2016).
Die Klägerin hat gegen das am 26.10.2016 zugestellte Urteil des LSG am 16.11.2016 "Rechtsmittel" eingelegt und zugleich "Antrag auf Prozesskostenhilfe" gestellt. Sie meint, ihr seien unter Missachtung des GG und der Rechtsprechung des BVerfG Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung versagt worden. Sie hat ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vor dem 6.1.2014 geltenden Fassung beigefügt. Sie ist nach Eingang ihrer Anträge am 18.11.2016 auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, die Erklärung in der Fassung des aktuellen Vordrucks auszufüllen und fristgerecht wieder vorzulegen. Ein Vordruck ist ihr übersandt worden.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil der Antrag auf PKH nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO).
Der Antrag auf PKH muss innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist unter Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil zu dem am 16.11.2016 gestellten PKH-Antrag die erforderliche Erklärung nicht in der ab 6.1.2014 geltenden Fassung des Formvordrucks vorgelegt worden ist. An der Versäumung der Frist zur Vorlage der formwirksamen Erklärung war die Klägerin auch nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, denn sie ist von der Geschäftsstelle des BSG nach Eingang ihres PKH-Antrags am 18.11.2016 und rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 28.11.2016 (Montag) informiert worden und hat das entsprechende Formular erhalten.
Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH erledigt sich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die bereits mit dem Antrag auf PKH und Beiordnung eines Anwalts erhobene Beschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG), da die Beschwerde durch die Klägerin persönlich und damit nicht in der gebotenen Form durch einen beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10332199 |