Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger misst der "Auslegung von § 26 SGB III ('wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren')" grundsätzliche Bedeutung bei und wirft die Fragen auf, "ob eine berufliche Rehabilitation hier über den Kostenträger einer Berufsgenossenschaft (Versicherungsfall Arbeitsunfall) einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegensteht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden hat, oder, ob der hierauf gerichtete Übergangsgeldbezug bei Bezug von Verletztengeld vor und nach der Maßnahme den Begriff der 'Unmittelbarkeit' erfüllt" und "ob es hierbei auf die konkrete Dauer der beruflichen Rehamaßnahme für den Begriff der 'Unmittelbarkeit' ankommt".
Der Senat lässt dahinstehen, ob damit ungeachtet des Einzelfallbezugs hinreichend klar formulierte Rechtsfragen dargetan sind. Zumindest lässt die Beschwerdebegründung deren Klärungsbedürftigkeit nicht erkennen. Denn der Kläger referiert selbst ausführlich die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff der Unmittelbarkeit iS des § 26 SGB III. Welcher abstrakte Klärungsbedarf daneben noch bestehen soll, wird dabei nicht deutlich. Vielmehr rügt der Kläger letztlich die Anwendung der rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall durch das LSG. Damit lässt sich indes die Revisionszulassung nicht begründen. Darüber hinaus ist auch die Klärungsfähigkeit der Fragen nicht nachvollziehbar vorgetragen. So fehlt es bereits an der Benennung des Zeitraums, für den der Kläger Arbeitslosengeld begehrt, und der Darlegung, dass in diesem die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, sodass auch die für die Prüfung der Versicherungspflichtverhältnisse maßgebliche Rahmenfrist unklar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Söhngen |
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Burkiczak |
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B. Schmidt |
Fundstellen
Dokument-Index HI15796719 |