Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 21.12.2022; Aktenzeichen S 19 R 444/22)

Bayerisches LSG (Urteil vom 26.04.2023; Aktenzeichen L 6 R 60/23)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der in Tunesien lebende Kläger begehrt die Erstattung von in Deutschland geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach einer bereits im Jahr 1984 gewährten Erstattung eines Arbeitnehmeranteils in Höhe von 7.021,60 DM lehnte die Beklagte eine weitere Beitragserstattung ab (Bescheid vom 5.11.2019; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 21.12.2022; Urteil vom 26.4.2023). Gegen die seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am 8.5.2023 in Deutschland zugestellte Berufungsentscheidung hat sich der Kläger an das BSG gewandt (eingegangen am 20.6.2023).

II

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 9.6.2023 geendet hat (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), weder den Antrag auf PKH noch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgelegt (vgl dazu BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Einen entsprechenden Hinweis enthält bereits das angegriffene Urteil in den Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe. Der Antrag ist zusammen mit der Erklärung (Datum vom 14.6.2023) erst am 20.6.2023 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 26.4.2023 ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger kann vor dem BSG ein Verfahren (ausgenommen PKH-Verfahren und Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts) nicht selbst führen, sondern muss sich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darüber ist der Kläger im Berufungsurteil auch zutreffend belehrt worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hannes

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15858362

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