Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 22.12.2020; Aktenzeichen S 6 U 94/19)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.05.2023; Aktenzeichen L 15 U 148/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Das SG hat die Klage abgewiesen; das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteile vom 22.12.2020 und vom 23.5.2023, dem Kläger zugestellt am 22.6.2023). Hiergegen hat sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 27.6.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 28.7.2023 beim BSG eingegangen ist, gewandt. Darin hat er "Widerspruch" gegen das Urteil eingelegt und Einwendungen vorgebracht.

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 27.6.2023 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG). Die Beschwerde des Klägers kann jedoch keinen Erfolg haben. Sie ist bereits unzulässig; der Senat darf sich deshalb inhaltlich mit den vorgetragenen Einwendungen nicht befassen. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihm privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Karmanski

Röhl

Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15912567

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