Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.08.2023; Aktenzeichen L 7 R 1963/23 RG) |
BSG (Beschluss vom 20.06.2023; Aktenzeichen B 5 R 43/23 AR) |
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 20.06.2023; Aktenzeichen L 7 R 1564/23 RG) |
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.05.2023; Aktenzeichen L 7 R 1063/23 ER-B) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 21.03.2023; Aktenzeichen S 2 R 301/23 ER) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsbehelfsverfahren gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den oben genannten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das SG hat einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, das LSG seine hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen (Beschlüsse vom 21.3.2023 und vom 9.5.2023). Eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des LSG blieb - da unstatthaft - ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 20.6.2023 - B 5 R 43/23 AR). Dasselbe gilt für die zudem vom Antragsteller beim LSG erhobene Anhörungsrüge gegen dessen Beschluss vom 9.5.2023 (LSG-Beschluss vom 20.6.2023). Hierauf hat der Antragsteller beim LSG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge beantragt und hilfsweise erneut Anhörungsrüge erhoben. Das LSG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20.6.2023 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 25.8.2023, dem Antragsteller zugestellt am 30.08.2023). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 28.9.2023 und erhebt "Rechtseinwand nach Art. 19 Abs. 4 GG". Mit Schreiben vom 3.10.2023 hat er sein Vorbringen ergänzt und mit Schriftsätzen vom 24.10.2023 und 3.11.2023 Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw einer Gegenvorstellung gemacht sowie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für sein Rechtsschutzgesuch gestellt.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Rechtsbehelfsverfahren gegen den Beschluss des LSG vom 25.8.2023 wird abgelehnt. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz gegen den Beschluss des LSG weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel vor (vgl § 177 SGG). Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben.
Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht. Die Ansicht des Antragstellers, die Regelung in Art 19 Abs 4 Satz 2 GG garantiere ihm stets ein Rechtsbehelfsverfahren in der nächsthöheren Instanz, ist unzutreffend. Art 19 Abs 4 GG schreibt keinen Instanzenzug vor (stRspr; vgl etwa BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 17.8.2021 - 2 BvR 1368/20 - juris RdNr 18), sondern verlangt lediglich "ein Mindestmaß" an wirkungsvollem Rechtsschutz (vgl BVerfG Beschluss vom 8.11.2022 - 2 BvR 2480/10 ua - BVerfGE 163, 363 RdNr 166). Schließlich vermag der Senat auch weder über eine Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluss des LSG noch über ein Befangenheitsgesuch gegen die Richter des LSG zu entscheiden.
Ungeachtet dessen kann der Antragsteller ein Verfahren vor dem BSG nicht selbst führen. Im Verfahren vor dem BSG (ausgenommen im PKH-Verfahren) müssen sich die Beteiligten - anders als in erster oder zweiter Instanz - von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Dieser "Vertretungszwang" soll sicherstellen, dass das Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird und die insbesondere in der Lage ist, unstatthafte Rechtsbehelfe zu erkennen. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16129541 |