Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 03.03.2023; Aktenzeichen S 2 R 12/23) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.07.2023; Aktenzeichen L 4 R 68/23) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens.
Die 1967 geborene Klägerin beantragte im Juli 2017 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 30.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 29.1.2019). Daraufhin hat die Klägerin Klage vor dem SG Mainz erhoben, das von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten und auf Antrag der Klägerin ein schmerzmedizinisches Gutachten eingeholt hat. Nach übereinstimmender Einschätzung beider Sachverständigen könne die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 29.9.2022 hat die Klägerin, die bereits seinerzeit durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist, die Rücknahme ihrer Klage erklärt. Mit Schreiben vom 25.10.2022 hat sie unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen die Weiterführung des Verfahrens verlangt. Das SG hat festgestellt, dass die Klage durch wirksame Klagerücknahme erledigt worden ist (Gerichtsbescheid vom 3.3.2023). Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung hat das LSG mit Urteil vom 12.7.2023 zurückgewiesen. Als Prozesshandlung könne die Klagerücknahme weder widerrufen noch angefochten werden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage seien nicht gegeben.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 19.10.2023 begründet hat.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die Zulassung der Revision gegen die Entscheidung eines LSG kann gemäß § 160 Abs 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird (Nr 3). Die Klägerin macht keinen dieser abschließend aufgeführten Zulassungsgründe geltend.
Ihr Verweis auf § 160 Abs 2 Satz 2 SGG ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weil der Abs 2 aus einem Satz mit zwei Halbsätzen besteht. Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des LSG rügt, bezeichnet sie keinen Zulassungsgrund. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann, anders eine Revision, von vornherein nicht auf eine vermeintliche Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern eine Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil, das sich zur Wirksamkeit der vor dem SG erklärten Klagerücknahme verhält, überhaupt stattgefunden hat und entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Die Klägerin benennt schließlich keinen Grund für die Zulassung der Revision im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger, indem sie zu einem Parallelverfahren gegen den Unfallversicherungsträger vorträgt, das zudem, wie sie selbst aufzeigt, seit dem Beschluss des BSG vom 1.6.2021 (B 2 U 32/21 B) rechtskräftig abgeschlossen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16192663 |