Verfahrensgang
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. September 2023 (B 5 R 14/23 BH) wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 7.9.2023 hat der Senat einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt (B 5 R 14/23 BH). Hiergegen wendet sich der Kläger, dem der Beschluss am 14.10.2023 zugestellt worden ist, mit einem am 16.10.2023 beim BSG eingegangenen Telefax vom selben Tag.
II
1. Der Senat legt das Vorbringen des Klägers im Telefax vom 16.10.2023 als Anhörungsrüge und vorsorglich auch als Gegenvorstellung aus.
2. Der so verstandene Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
a) Eine Anhörungsrüge nach § 69a Abs 1 GKG gegen den Senatsbeschluss vom 7.9.2023 ist unzulässig. Der Kläger hat innerhalb der Rügefrist keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung (§ 69a Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 Satz 5 GKG) schlüssig dargetan. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, welches Vorbringen der Senat unberücksichtigt gelassen haben könnte. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, der Senat habe nicht gewürdigt, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten auf eine formlose Anordnung hin eingeholt worden sei, zeigt er nicht genügend auf, dass dies Teil seines Vorbringens im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem BSG gewesen sei. Sollte er sich auf sein Schreiben vom 30.4.2023 beziehen wollen, setzt der Kläger sich jedenfalls nicht mit den Ausführungen des Senats unter RdNr 18 f des angegriffenen Beschlusses auseinander, wonach eine Revisionszulassung grundsätzlich nicht auf (vermeintliche) Fehler im erstinstanzlichen Verfahren gestützt werden kann.
b) Eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7.9.2023 ist gleichermaßen unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Erinnerungsführers unterstellt, wäre seine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Hierfür ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem groben prozessualen Unrecht führt (vgl zB BSG Beschluss vom 12.1.2022 - B 12 KR 6/21 S - juris RdNr 2 mwN). Derartige Mängel des angegriffenen Senatsbeschlusses hat der Kläger innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4) nicht hinreichend aufgezeigt (zu der vom Kläger gerügten Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung vgl BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7 ff). Sonstige Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 7.9.2023 sind nicht gegeben.
3. Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7 und 8; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI16208661 |