Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.09.2021; Aktenzeichen S 48 R 474/20) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.03.2023; Aktenzeichen L 3 R 173/23) |
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers vom 16. Mai 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2023 - B 5 R 16/23 AR - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 5.4.2023 hat der Senat den Rechtsbehelf des Klägers gegen die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts durch das LSG verworfen (B 5 R 16/23 AR). Der Kläger hat dagegen mit Schreiben vom 16.5.2023 "Beschwerde" eingelegt.
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen.
Falls der Kläger eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 5.4.2023 einlegen will, wäre diese unzulässig. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgehen wollte, dass Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) noch statthaft sind, wäre eine Gegenvorstellung schon nicht in der gebotenen Form erhoben worden (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 12.1.2022 - B 12 KR 6/21 S - juris RdNr 2 mwN). Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angegriffenen Senatsbeschlusses nicht nachvollziehbar dargetan, dass dieser in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz stehen könnte (vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4). Sein Vorbringen, der Beschluss sei von Richterseite nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden, hat er nicht ausreichend substantiiert. Es sei angemerkt, dass die an einer Entscheidung beteiligten Berufsrichter eines Senats nur die Urschrift ihrer Entscheidung unterschreiben, die regelmäßig in den Akten verbleibt. Den Beteiligten werden Abschriften zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1 ZPO; vgl hierzu BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 8 mwN). Ungeachtet dessen hat der Kläger das Vertretungserfordernis (§ 73 Abs 4 SGG) nicht beachtet.
Sollte der Kläger zumindest sinngemäß auch eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG gegen den Beschluss vom 5.4.2023 erheben wollen, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil er innerhalb der Rügefrist keine Gehörsverletzung iS des § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG dargetan hat. Auch insoweit hat der Kläger nicht beachtet, dass er sich vor dem BSG außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Sonstige Rechtsbehelfe sind nicht gegeben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Rechtsbehelfsverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.
3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI15796697 |