Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 07.09.2018; Aktenzeichen S 84 AL 968/17 WA)

 

Tenor

Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

I

Die Klägerin zu 3 ist die Witwe, die Kläger zu 1, 2 und 4 bis 6 sind die Kinder des am 9.3.2010 verstorbenen M. E. Alle Kläger haben jeweils Klagen vor dem SG Berlin erhoben, weil die Beklagte jeweils durch sogenannte Haftungsbescheide jeden einzelnen gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen in Höhe von insgesamt 56 941,79 Euro in Anspruch genommen hat. Die Kläger zu 1 bis 3 sowie 5 und 6 hatten zum Zeitpunkt der Klagerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Berlin, die Klägerin zu 4 in dem des SG Braunschweig. Das SG hat alle Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 9.3.2015).

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien nicht nur unterschiedliche Sozialgerichte zuständig, sondern auch Landessozialgerichte in den Bezirken Berlin-Brandenburg und Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 7.9.2018).

II

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Für die Kläger zu 1 bis 3 sowie 5 und 6 ist nach deren Wohnsitzen örtlich zuständig das SG Berlin und für die in Braunschweig lebende Klägerin zu 4 das SG Braunschweig (§ 57 Abs 1 SGG). Nächsthöhere Instanzen sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (Berlin-Brandenburg und Niedersachsen-Bremen), sodass das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht das BSG ist.

Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Danach ist Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - RdNr 3; BSG vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S).

Hier sind die Kläger nach den Feststellungen des SG Miterben und klagen als Erbengemeinschaft, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO vorliegt. Weitere Ermittlungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge hat das zur Entscheidung berufene nächsthöhere Gericht nicht anzustellen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie, allein der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des anrufenden Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S).

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Berlin zu bestimmen. Das SG Berlin ist für den Wohnort der Kläger zu 1 bis 3 sowie 5 und 6 zuständig, der Prozessbevollmächtigte, der alle Kläger vertritt, hat seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des SG Berlin und es entspricht seinem Wunsch, den Rechtsstreit am SG Berlin zu führen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12335590

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