Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Beschluss vom 19.02.2018; Aktenzeichen L 2 SB 205/17 WA) |
SG München (Entscheidung vom 19.06.2017; Aktenzeichen S 33 SB 184/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 19.2.2018, ihm zugestellt am 27.2.2018, mit einem von ihm unterzeichneten und am 5.3.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.3.2018 (vermutlich 5.3.2018) Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formulars, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - Juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.3.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen. Dies ist nicht erfolgt.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11760298 |