Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständigkeit. Abhängige Beschäftigung. Sozialversicherungspflicht. Vorhersehbarkeit. Geschäftsführende GmbH-Gesellschafter. Allumfassende gesellschaftsrechtliche Sperrminorität. Weisungsrechte. Gesellschafterversammlung. Anderweitige Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag. Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage. Divergenz. Unrichtigkeiten des Tatbestandes. Amtsermittlungspflicht. Beweisantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Rechtsfrage ist nicht nur dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist; es genügt, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
2. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. So dass sie nicht schon dann vorliegt, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.
4. Unrichtigkeiten des Tatbestandes „Verkürzung des Sachverhalts”) können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden.
5. Die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt zumindest voraus, dass der Beschwerdeführer ausführt, welchen Beweisantrag er gestellt und bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, und dass das LSG ihm zu Unrecht nicht gefolgt sei.
Normenkette
SGG §§ 103, 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, §§ 163, 169 Sätze 1, 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 20.12.2012 bis 31.10.2015 in seiner Tätigkeit als Prokurist für die zu 1. beigeladene GmbH aufgrund einer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag (Bescheide vom 5.6.2013, Widerspruchsbescheide vom 31.10.2013, angenommenes Teilanerkenntnis vom 30.3.2016). Klage (SG-Urteil vom 24.9.2015) und Berufung hatten keinen Erfolg. Die vom Kläger gehaltene Sperrminorität von 15 % an der Beigeladenen zu 1. führe nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit als Prokurist. Sein Vater, der zum Geschäftsführer bestellt sei und 85 % der Anteile an der Beigeladenen zu 1. halte, sei durch den Geschäftsführervertrag auch ihm gegenüber weisungsbefugt (LSG-Urteil vom 20.9.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Eine Rechtsfrage ist nicht nur dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Es genügt, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Kläger misst folgenden Fragen (S 12 der Beschwerdebegründung) eine grundsätzliche Bedeutung bei:
"Wie ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des BSG zum Erfordernis der Vorhersehbarkeit bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern, wonach nur eine allumfassende gesellschaftsrechtliche Sperrminorität eine Selbständigkeit begründet, die bisherige Rechtsprechung über Gesellschafter mit allumfassender gesellschaftsrechtlicher Sperrminorität, bei denen Kraft "anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag jegliche Weisungsrechte der Geschäftsführung entzogen und von der Gesellschafterversammlung an sich gezogen" wurde, zu verstehen?
Wird die bisherige Rechtsprechung, bei der jeweils "anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag" als Begründung für eine abhängige Beschäftigung des Mindergesellschafters angeführt wurde, aufgegeben oder auch für den umgekehrten Fall - das Vorhandensein anderweitiger Bestimmungen - weiter konkretisiert werden?
Unterliegt also ein Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestimmt ist, trotz allumfassender Sperrminorität solange der Sozialversicherungspflicht, bis er zum Geschäftsführer bestellt wird, da eine allumfassende Verlagerung sämtlicher Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse des Geschäftsführers in allen Angelegenheiten der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsrecht unvereinbar und damit unzulässig wäre?
Oder genügt im Lichte der neuen Vorhersehbarkeitsprämisse beim Vorhandensein einer allumfassenden gesellschaftsvertraglichen Sperrminorität die Verlagerung der Dienstaufsicht und sämtlicher Weisungsrechte bezüglich mitarbeitender Gesellschafter vom Geschäftsführer auf die Gesellschafterversammlung zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit des Gesellschafters, da dieser in der Lage ist, jederzeit ihm nicht genehme Weisungen abzuwenden?
Kurz: Welchen Umfang muss eine Regelung im Gesellschaftsvertrag haben, um als Ausnahme zum Grundsatz der Annahme einer abhängigen Beschäftigung für Gesellschafter ohne Geschäftsführeramt, die das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bei andeutet, die aber nicht konkretisiert wurde, Geltung zu erhalten bzw. ist der Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung eines Gesellschafters ohne Geschäftsführerbestellung überhaupt - noch - möglich?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob damit schon keine Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind, sondern vielmehr nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall sowie der Auslegung früherer und neuerer Rechtsprechung des BSG gefragt worden ist. Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Fragen nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Der Kläger zitiert zwar die Rechtsprechung des BSG zur Statusbeurteilung von GmbH-Geschäftsführern (vgl nur BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 35, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 5/16 R - Juris; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - Juris) und zumindest einen Teil der bereits ergangenen Rechtsprechung zu den in anderer Position in einer GmbH beschäftigten Gesellschaftern (vgl nur BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 17; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris; BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 25 mwN; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 9/14 R - Juris). Es fehlt indes an Ausführungen dazu, inwiefern sich die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lassen sollen. Im Gegenteil beantwortet der Kläger die Frage nach den Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafters im Anstellungsverhältnis zur GmbH durch Zitat der einschlägigen Rechtsprechung selbst, indem er aufzeigt, dass das BSG bereits entschieden hat, dass eine Rechtsmacht im Einzelfall, zumindest Einzelweisungen an sich jederzeit abzuwenden, erforderlich und aufgrund abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag möglich ist. Er führt weiter aus, dass das BSG in seiner Rechtsprechung zu den GmbH-Gesellschaftergeschäftsführern auf die gesellschaftsvertraglich verankerte Rechtsmacht abstelle (S 16 der Beschwerdebegründung). Er legt aber nicht dar, inwiefern damit die aufgeworfenen Rechtsfragen aus seiner Sicht dennoch nicht geklärt sind. Soweit er auf S 16 weitere Fragen zu möglichen abweichenden Formulierungen in Gesellschafterbeschlüssen und sonstigen Absprachen stellt, wird aus der Beschwerdebegründung weder deutlich, inwiefern der Kläger die Fragen als ungeklärt ansieht, noch inwiefern es auf deren Beantwortung im angestrebten Revisionsverfahren ankommt.
Sofern der Kläger meint, es bestehe weiterer Konkretisierungsbedarf zur Rechtsprechung des BSG, dass eine selbstständige Tätigkeit auch außerhalb einer Bestellung zum Geschäftsführer möglich sei, wenn eine anderweitige Regelung die Aufsicht und Weisung des angestellten, mit Sperrminorität ausgestatteten Gesellschafters zur Sache der Gesellschafterversammlung mache, fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren. Diese ist auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Daran fehlt es hier. Der Kläger hätte darlegen müssen, dass es unter Berücksichtigung der Feststellungen des LSG auf die Konkretisierung der Rechtsprechung des BSG ankommt. Dazu hätte er darstellen müssen, dass nach den Feststellungen des LSG im Gesellschaftsvertrag eine Regelung getroffen wurde, die die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über Angestellte der GmbH zur Sache der Gesellschafterversammlung macht. Daran fehlt es. Der Kläger legt zwar dar, dass das LSG festgestellt habe, dass ein Teilbereich der Aufgaben des Geschäftsführers auf die Gesellschafterversammlung übertragen worden seien, er führt aber gleichzeitig aus, dass das LSG eine umfassend fehlende Weisungsbefugnis des Geschäftsführers ihm gegenüber nicht festgestellt habe. Er legt damit nicht hinreichend dar, warum es im angestrebten Revisionsverfahren dennoch auf die Konkretisierung der Rechtsprechung des BSG ankommt.
Soweit der Kläger auf S 20 und 21 seiner Begründung Argumente des LSG als unrichtig bezeichnet, rügt er die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger zitiert zwar auf S 21 der Beschwerdebegründung den Rechtssatz "Ist ein Gesellschafter aufgrund anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag, die die Dienstaufsicht über die Angestellten Sache der laufenden Geschäftsführung entziehen und der Gesellschafterversammlung übertragen, in der Lage jedenfalls Weisungen an sich jederzeit zu verhindern, ist eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen", den er aus den zuvor zitierten Entscheidungen des BSG herleitet, und behauptet, das LSG habe einen anderen Rechtssatz ("die Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafters kann nur für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden, wenn der betreffende Gesellschafter für die Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt ist") aufgestellt. Es fehlt aber an einer hinreichenden Darlegung, dass das LSG den (vermeintlichen) Rechtssatz des BSG in Frage gestellt hat. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, inwiefern die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Rechtssatz beruht, obwohl das LSG schon nach dem Vortrag des Klägers seine Entscheidung auch auf andere Kriterien für eine abhängigen Beschäftigung gestützt hat.
3. Schließlich hat der Kläger auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet (zu den Anforderungen insoweit vgl exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff).
a) Auf S 10 der Beschwerdebegründung rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und fairen Verfahrensführung und führt dazu aus, das LSG habe den Sachverhalt verkürzt. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht. Unrichtigkeiten des Tatbestandes ("Verkürzung des Sachverhalts") können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - Juris RdNr 7 mwN). Die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG setzt zumindest voraus, dass der Beschwerdeführer ausführt, welchen Beweisantrag er gestellt und bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, und dass das LSG ihm zu Unrecht nicht gefolgt sei (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Daran fehlt es.
b) Auch sofern der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der fairen Verfahrensführung rügt und dazu ausführt, das LSG habe nicht nur den Sachverhalt umfassend festzustellen, sondern
diesen auch der Bewertung zugrunde zu legen, genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nicht. Er beanstandet insoweit wiederum nur die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13144568 |