Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 28.2.2020 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 4). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG).
Mit seiner Beschwerdebegründung vom 1.9.2020 rügt der Kläger "einen Verfahrensfehler nach § 160 Abs. 2 Ziff. 3 iVm. § 103 SGG, wobei sich diese auf einen Beweisantrag stützt, dem das Landessozialgericht nach hiesiger Auffassung ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Auf Blatt 9 des angegriffenen Urteils habe das LSG den Beweisantritt, ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen, erwähnt. Dieser sei in der Berufungsschrift enthalten und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals gestellt worden, wie sich aus der Übernahme in den Tatbestand des Urteils ergebe. Diesem Antrag sei das LSG mit unzutreffender Begründung nicht nachgegangen, da es davon ausgegangen sei, anstelle eines Sachverständigen selbst den genauen Zeitpunkt des Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit festlegen zu können. Hierauf beruhe das angegriffene Urteil, denn je nach dem Ergebnis der Begutachtung habe das Urteil anders ausfallen müssen.
Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Seinen Schilderungen sind - abgesehen von den Ergebnissen des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme D sowie Feststellungen des behandelnden Arztes, M, - allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Zwar ist noch erkennbar, dass der Kläger mit Klage und Berufung einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend macht und dass streitentscheidend der genaue Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sein könnte. Jedoch stellt der Kläger nicht einmal in gedrängter Form dar, welche Feststellungen das LSG hinsichtlich der allgemeinen Wartezeit sowie zu den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der sog Drei-Fünftel-Belegung des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI getroffen hat, vor allem zu den vom Kläger vor dem von ihm bzw dem LSG angenommenen Leistungsfall zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sowie zu etwaigen sog Aufschubzeiten iS von § 43 Abs 4 SGB VI. Zugleich stellt er allenfalls bruchstückhaft dar, welche Tatsachen das LSG insbesondere zum - anscheinend weiterhin streitigen - Eintritt des Leistungsfalls "spätestens am 16.01.2014" festgestellt hat. Eine die aus Sicht des LSG entscheidungserheblichen und/oder den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen wiedergebende Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; s auch BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 5).
Darüber hinaus hat der bereits im Verfahren vor dem LSG rechtsanwaltlich vertretene Kläger auch nicht dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18a mwN). Der Kläger spricht selbst nur von einem "Beweisantritt", der auf Blatt 9 des Urteils vom LSG erwähnt worden sei, und lässt dabei im Ungefähren, ob hiermit in der Berufungsbegründung und der mündlichen Verhandlung überhaupt ein förmlicher Beweisantrag gestellt werden sollte. Zudem wird - anders als erforderlich - die konkrete Formulierung dieses Beweisantritts nicht mitgeteilt, sodass der Senat nicht prüfen kann, ob diese einem prozessordnungsgerecht formulierten Beweisantrag entspricht. Der Beschwerdebegründung ist nur zu entnehmen, dass der Beweisantritt darauf gerichtet gewesen ist, "ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen". Diesem "Antrag" fehlen jedoch sowohl die Angabe eines Beweisthemas wie auch eine Angabe dazu, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Im Streit über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hätte ein Beweisantrag aber auf den Nachweis einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache, zB eines allenfalls unter sechsstündigen Leistungsvermögens am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt, gerichtet sein müssen (BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6). Zwar werden diesbezügliche Fragen vom Kläger in der Beschwerdebegründung formuliert. Jedoch wird nicht einmal behauptet, dass sie bereits Bestandteil des "Beweisantritts" im Berufungsverfahren waren.
Im Kern richtet sich die Beschwerde des Klägers gegen die Beweiswürdigung des LSG, aufgrund derer es einen Versicherungsfall bereits vor dem Februar 2014 festgestellt hat. Jedoch kann die Beschwerde - wie bereits ausgeführt - nicht auf die Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG). Ebenso wenig kann es zur Zulassung der Revision führen, dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14470853 |