Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 25.02.2020; Aktenzeichen S 23 SB 315/16) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.02.2022; Aktenzeichen L 10 SB 29/20) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 24.2.2022 die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung als 30 abgelehnt. Das LSG-Urteil wurde der Klägerin persönlich am 3.3.2022 zugestellt. Am 31.3.2022 hat die Klägerin persönlich bei der Rechtsantragstelle des SG Braunschweig zu Protokoll gegeben, dass sie "Revision" einlegen und gleichzeitig für das weitere Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und - sinngemäß - die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen möchte. Das Protokoll wurde über das LSG an das BSG weitergeleitet und ist hier am 20.4.2022 eingegangen.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 4.4.2022 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 3 SGG), weder den PKH-Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag ist erst am 20.4.2022 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte die Klägerin in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Sie konnte auch nicht damit rechnen, dass die Frist aufgrund ihrer Vorsprache am 31.3.2022, einem Donnerstag, auf der Rechtsantragstelle des SG Braunschweig gewahrt werden konnte. Selbst wenn die von ihr erbetene Weiterleitung des protokolierten Antrags an das LSG zeitnah erfolgt und von dort noch am Folgetag eine Weiterleitung an das BSG veranlasst worden wäre, fehlte es zur Fristwahrung jedenfalls an der nicht vorgelegten Erklärung.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 24.2.2022 ist als unzulässig zu verwerfen. Als solche Beschwerde wertet der Senat die in dem am 20.4.2022 beim BSG eingegangenen Protokoll der Rechtsantragstelle des SG Braunschweig vom 31.3.2022 enthaltene Angabe, wonach die Klägerin "Revision" gegen das vorgenannte Urteil des LSG einlegen "möchte". Die Beschwerde nach § 160a SGG ist das statthafte Rechtsmittel, um das von der Klägerin angestrebte Ziel einer künftigen aber bisher nicht statthaften Revisionseinlegung zu erreichen.
Die von der Klägerin persönlich beim BSG eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann - wie auch eine Revision - wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein Othmer Ch. Mecke
Fundstellen
Dokument-Index HI15177598 |