Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 09.11.2017; Aktenzeichen S 5 R 2254/17 WA)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.04.2018; Aktenzeichen L 6 R 1013/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 13.4.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 9.11.2017, mit dem die Erledigung des Rechtsstreits durch Rücknahme der Klage festgestellt worden ist, zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG formgerecht begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

Es fehlt bereits an der konkreten Formulierung einer Rechtsfrage. Soweit dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß die Frage zu entnehmen ist, ob eine wirksame Aufforderung des Gerichts nach § 102 Abs 2 S 1 SGG die Unterschrift des zuständigen Richters mit Vor- und Zuname voraussetzt, ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils, das auf die Unterschrift eines Urteils nur mit Nachnamen nach § 134 SGG hingewiesen hat, setzt sich die Beschwerdebegründung überhaupt nicht auseinander. Das einschlägige Urteil des BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - (BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1) wird zwar erwähnt, die dortige Argumentation wird hingegen nicht aufgegriffen. Die Klägerin geht vielmehr ohne nähere Begründung davon aus, dass der Entscheidung das von ihr vertretene, auf die Definition einer Internet-Enzyklopädie gestützte Verständnis des Begriffs des "vollen Namens" zugrunde liegt.

Für die von der Klägerin weiterhin sinngemäß gestellte Frage, ob die "per gesetzlicher Fiktion abgegebene Klagerücknahmeerklärung" angefochten werden kann, fehlt es bereits im Ansatz an jeglichem Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung. Das Gleiche gilt für die eher beiläufig erwähnte "grundsätzliche Frage, wie § 22 SGB IV auszulegen ist".

Der Vortrag der Klägerin zu der aus ihrer Sicht bestehenden materiellen Rechtslage hinsichtlich ihrer Beitragsverpflichtung gegenüber der Beklagten vermag eine Revisionszulassung nicht zu begründen. Auf die (vermeintliche) Unrichtigkeit einer Einzelfallentscheidung kann eine Revisionszulassung nicht gestützt werden.

Soweit die Klägerin eine Divergenz hinsichtlich des Erfordernisses der Unterzeichnung mit vollem Namen geltend macht, zeigt sie keine divergierenden Rechtssätze iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG auf. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 28 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Daran fehlt es hier. Auch insofern setzt die Klägerin lediglich ihr Verständnis des Begriffs "voller Name" im Urteil des BSG vom 1.7.2010 der Auffassung des LSG entgegen.

Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, dass eine Richterin urlaubsbedingt das LSG-Urteil nicht unterschrieben hat, bleibt unklar, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorschriften der §§ 134 und 153 Abs 3 SGG findet auch insofern nicht statt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13372226

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