Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung des SG(Urteil vom 26.9.2017) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese vorrangig mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und die sinngemäß gerügten Verfahrensmängel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet hat(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 5 , vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN) . Daran fehlt es hier.
Die Beschwerdebegründung legt bereits nicht den vom LSG festgestellten Sachverhalt(§ 163 SGG ) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte dar, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 6 , vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 B U 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN) . Hierfür genügt das Vorbringen des Klägers schon deshalb nicht, weil die bloße Rüge, das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) weise Schwächen auf, weil etwa gleiche kumulative Belastungsmengen unterschiedlich bewertet würden und sich dies negativ bei der Berechnung der Belastungsdosis für einen Veranstaltungstechniker wie den Kläger auswirke, die verfahrensrechtliche Einbettung des Streitgegenstandes offenlässt. Deshalb kann der Senat zB nicht prüfen, ob eine zur Beantwortung gestellte Frage im beabsichtigten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (klärungsfähig) wäre.
Auch im Übrigen erfüllt die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen einer zulässigen Grundsatzrüge nicht. So gibt sie keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage an. Dies erfordert eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) . Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen(vgl BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7 , vom 10.1.2024 - B 2 U 77/23 B - juris RdNr 6 und vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28, § 160a RdNr 55; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 86, Stand 17.11.2023) . Die Beschwerdebegründung enthält keine den genannten Anforderungen genügende Fragestellung. Sie lässt bereits offen, welche Normen zur Überprüfung gestellt werden sollen. Es ist auch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Beschwerdevorbringen selbst herauszufiltern(zB BSG Beschlüsse vom 10.1.2024 - B 2 U 77/23 B - juris RdNr 6 , vom 7.12.2022 - B 2 U 14/22 B - juris RdNr 7 und vom 13.9.2022 - B 2 U 7/22 B - juris RdNr 9, jeweils mwN).
Soweit der Kläger sich mit seinem Vorbringen gegen die bei ihm errechnete Belastungsdosis im Rahmen der Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben -(BK Nr 2108) wendet, vermag dies keine taugliche Rechtsfrage zu begründen. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die zB in Konsensempfehlungen oder Merkblättern Niederschlag gefunden haben, entfalten keine normative Wirkung und stellen daher keine in einem Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsnormen dar. Sie beinhalten medizinische Erfahrungssätze, die von den Sachverständigen zu berücksichtigen sind und in die Beweiswürdigung(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) der Gerichte einfließen(zBBSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 7 mwN; s auchBSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 26 und vom 27.6.2017 - B 2 U 17/15 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3102 Nr 1 RdNr 19) .
Auch für den Fall, dass die Beschwerdebegründung sinngemäß auf die Auslegung von§ 9 Abs 1 SGB VII iVm Nr 2108 der Anl 1 BKV gerichtet ist, kann ihr keine revisible Rechtsfrage entnommen werden. Eine Rechtsfrage zielt auf die Auslegung des Tatbestandes einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung ab. Die Anforderungen an die Bestimmung der Belastungsdosis als arbeitstechnische Voraussetzung anhand der Orientierungswerte des MDD als Ausdruck der wissenschaftlichen Erkenntnisse und ihre Bedeutung für die Annahme des Kausalzusammenhangs ist indes nicht Teil des Tatbestandes der BK Nr 2108. Auch soweit es sich um sog generelle Tatsachen handelt, können Fehler bei deren Ermittlung allenfalls mit der Sachaufklärungsrüge geltend gemacht werden( BSG Beschlüsse vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 8 mwN und vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9 ff; s auchBSG Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7, RdNr 24 mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 29 mwN; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 7 mwN) . Mit seiner sinngemäßen Rüge gegen die Richtigkeit der vom LSG festgestellten Belastungsdosis wendet der Kläger sich daher gegen die Beweiswürdigung in seinem Einzelfall(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) , die keinen Zulassungsgrund darstellt(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ) .
Dessen unbeschadet zeigt die Beschwerdebegründung einen abstrakten Klärungsbedarf einer denkbaren Rechtsfrage angesichts der vorhandenen Rechtsprechung des BSG zur Bedeutung des MDD und der erforderlichen Modifizierungen bei seiner Anwendung nicht auf(Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R- zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 30 mwN; zu den Anforderungen an die Klärungsbedürftigkeit vgl zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 9 mwN und vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN) . Auch enthält sie wie dargelegt keinen Vortrag zur konkreten Klärungsfähigkeit(zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 14 mwN und vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11 mwN). Hierfür hätte es etwa eines Vorbringens zum Vorliegen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen bedurft.
2. Die Beschwerdebegründung bezeichnet auch die allenfalls sinngemäß gerügten Verfahrensmängel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
a) Der Kläger rügt, das LSG habe seine Entscheidung getroffen, ohne den Gutachter B noch einmal gehört zu haben, obwohl dieser ein Recht darauf habe, sein Gutachten zu verteidigen. Damit macht der Kläger im Kern eine unterbliebene weitere Sachaufklärung(§ 103 SGG ) in Gestalt der Anhörung des bereits bestellten Sachverständigen( § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 411 Abs 3 ZPO ) geltend. Die Beschwerdebegründung bezeichnet indes bereits keinen formellen Beweisantrag, der den Erfordernissen des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO genügt und die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas, gerichtet auf festzustellende Tatsachen(die "zu begutachtenden Punkte",§ 403 ZPO ) , sowie die Benennung des voraussichtlichen Ergebnisses der Begutachtung umfasst(vgl hierzu zB BSG Beschlüsse vom 21.8.2023 - B 2 U 137/23 B - juris RdNr 7 f mwN, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 6 f mwN und vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45 = juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72) . Die Beschwerdebegründung behauptet mit ihrem Vorbringen nicht einmal, gegenüber dem LSG weitere Ermittlungen auch nur angeregt zu haben.
Sollte der Hinweis auf eine Anhörung des Gutachters zugleich auf eine Verletzung des Fragerechts und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG ,§ 62 SGG ) gerichtet sein, legt der Kläger damit nicht dar, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig( § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 411 Abs 4 ZPO ) schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat(vgl zB BSG Beschlüsse vom 22.1.2024 - B 2 U 76/23 B - juris RdNr 13 , vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 16 und vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, jeweils mwN) . Die Einwendung des Klägers, dem Sachverständigen habe Gelegenheit gegeben werden müssen, sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verteidigen, zeigt keine objektive Sachdienlichkeit auf. Eine Befragung von Sachverständigen, die bezweckt, dessen Kompetenz zu erkunden bzw nachzuweisen, zielt auf die Beeinflussung der nicht rügefähigen Beweiswürdigung durch das LSG ab(§ 128 Abs 1 Satz 1 ,§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ) , nicht jedoch auf die vom Fragerecht erfasste Klärung des geltend gemachten Anspruchs(zB BSG Beschlüsse vom 22.1.2024 - B 2 U 76/23 B - juris RdNr 13 , vom 24.5.2023 - B 2 U 117/22 B - juris RdNr 7 mwN und vom 18.11.2008 - B 2 U 75/07 B - juris RdNr 13).
b) Der Kläger trägt auch im Hinblick auf die Abläufe in der mündlichen Verhandlung einen Verfahrensmangel nicht schlüssig vor. Insoweit rügt er sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG ,§ 62 SGG ) , weil er keine Gelegenheit erhalten habe, zu Unterlagen Stellung zu nehmen, die zusammen mit einer gerichtlichen Verfügung in der mündlichen Verhandlung übergeben worden seien. Indes ist sein Vortrag hierzu bereits nicht schlüssig, wenn er sich in seiner Begründung darauf beruft, ihm seien die Unterlagen am ersten Verhandlungstag (14.12.2023) überreicht worden und diese seien im Rahmen der Zeugenvernehmung am zweiten Verhandlungstag (19.12.2023) konkret behandelt worden. Die Beschwerdebegründung lässt vor diesem Hintergrund offen, wieso es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, zu den Unterlagen spätestens am zweiten Verhandlungstag Stellung zu nehmen. Ein Beteiligter, der sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG ,§ 62 SGG ) beruft, muss im Rahmen der Beschwerde indes vortragen, alles ihm prozessual Mögliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Für eine schlüssige Gehörsrüge ist zudem darzutun, an welchem Vorbringen der Beschwerdeführer gehindert worden ist. Auch hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen Vortrag, was der Kläger auf die vorgelegten Unterlagen noch hätte entscheidungserheblich vorbringen wollen(vgl zu diesen Anforderungen BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 11, jeweils mwN, vom 24.1.2024 - B 2 U 107/22 B - juris RdNr 7 und vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 11) .
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2,§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) .
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16612100 |