Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 21.08.2017; Aktenzeichen L 2 R 356/15) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 23.06.2015; Aktenzeichen S 47 R 245/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 21.8.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung seiner Pachteinnahmen aus den verpachteten landwirtschaftlichen Flächen als Hinzuverdienst verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 1.10.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Senat lässt offen, ob der Kläger in der gebotenen Weise eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat (vgl hierzu BSG Beschluss vom 29.9.2016 - B 12 KR 26/16 B - Juris RdNr 10 mwN). Denn er hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragestellung, ob die während des Ruhenlassens einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zufließenden Pachteinnahmen einen rentenschädlichen Hinzuverdienst darstellen, nicht hinreichend begründet. Eine Rechtsfrage ist ua dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben. Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 10). Dies ist hier nicht in gebotenem Maße geschehen. Anlass hierzu hätte aber schon deshalb bestanden, weil der Kläger selbst auf ein Urteil des Senats vom 10.7.2012 (B 13 R 81/11 R - Juris) hinweist und ausführt, dass es sich dort um eine "vergleichbare Rechtslage" handele. Allein dass der Kläger die Entscheidung des LSG vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BSG für falsch hält, vermag eine Grundsatzrüge nicht zu begründen.
Auch der pauschale Hinweis, "(a)nderenfalls läge eine Ungleichbehandlung von Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV und Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 IV vor", reicht nicht. Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ableitet, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze (hier: "Ungleichbehandlung") beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 5.9.2017 - B 5 R 121/17 B - Juris RdNr 10 mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11385745 |