Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 18.03.2021; Aktenzeichen S 15 R 448/18) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 03.06.2021; Aktenzeichen L 9 R 90/21) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Juni 2021 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin hat mit einem am 22.10.2021 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 20.10.2021 sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 21.9.2021 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 3.6.2021 beantragt. Auf die in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle enthaltenen Hinweise hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2021 geantwortet, jedoch wiederum keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 21.10.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag ist erst am 22.10.2021 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die PKH-Erklärung rechtzeitig vorzulegen (vgl § 67 SGG). Das LSG hatte in den seiner Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14949581 |