Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision, Unzulässigkeit. Unstatthaftigkeit. Keine Zulassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Revision gegen das Urteil des LSG ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist, weil sie in der Entscheidung des LSG oder durch einen Beschluss des BSG nicht zugelassen worden ist.

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 121

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 23.04.2018; Aktenzeichen L 2 KR 69/14)

SG für das Saarland (Urteil vom 24.02.2014; Aktenzeichen S 23 KR 781/13)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. April 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 207 974 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Vorstand tätig. Er veranlasste einen Mitarbeiter der Beklagten, ihm ohne Rechtsgrund 30 122,16 Euro aus Mitteln der Beklagten auf sein Privatkonto zu überweisen. Er übergab dem Mitarbeiter später hierfür eine gefälschte Rechnung. Die Beklagte erlangte Kenntnis hiervon, kündigte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger fristlos (Schreiben vom 5., 11. und 23.4.2013) und enthob ihn seines Amtes als Vorstand unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Bescheid vom 6.5.2013; Widerspruchsbescheid vom 2.8.2013). Der Kläger ist mit seiner gegen die Amtsenthebung gerichteten Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (SG-Urteil vom 24.2.2014; LSG-Urteil vom 23.4.2018). Er hat zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und "vorsorglich bereits das Rechtsmittel der Revision eingelegt" (Schriftsatz vom 7.6.2018). Der erkennende Senat hat die Gewährung von PKH für die Beschwerde abgelehnt (Beschlüsse vom 5.7.2018 und 10.7.2019) und die Beschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.7.2019).

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung seines Rechtsanwalts für das Verfahren der Revision ist abzulehnen (dazu 1.), seine Revision ist zu verwerfen (dazu 2.).

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Revisionsverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Revision ist mangels Zulassung nicht statthaft (vgl unten, II. 2.).

2. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Revision ist nicht statthaft. Gegen das Urteil des LSG steht den Beteiligten die Revision an das BSG nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in dem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 SGG). Daran fehlt es.

Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil vom 23.4.2018 nicht zugelassen. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil verworfen (Beschluss vom 10.7.2019).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 und 3, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13597959

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