Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 10.02.2016; Aktenzeichen S 97 R 5303/13) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15.03.2021; Aktenzeichen L 2 R 122/20 WA) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Rechtsstreits. Das SG hat die auf Verzinsung einer Rentennachzahlung und Schadenersatz gerichtete ursprüngliche Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.2.2016). Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG mit rechtskräftigem Urteil vom 18.8.2017 zurückgewiesen. Im Oktober 2017 hat der Kläger beantragt, sämtliche Verfahren aus der Zeit von 2012 bis 2017 wiederaufzunehmen, da "komplette Fehlurteile" ergangen seien. Diese erste Wideraufnahmeklage hat das LSG als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 29.1.2019). Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG ebenfalls verworfen (Beschluss vom 26.3.2019). Eine erneute Wiederaufnahmeklage des Klägers vom 12.3.2019 hat das LSG wiederum als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15.3.2021). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG, der ihm am 22.3.2021 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 10.4.2021 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.3.2021 Beschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Ein Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 22.4.2021 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG), zwar den PKH-Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Dass die Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist beim BSG eingehen muss, ist dem Kläger in den Erläuterungen zur PKH am Ende des Beschlusses des LSG (dort Seite 6) eindeutig mitgeteilt worden. Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14578938 |