Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
Was konkret als wesentlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit anzusehen ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden und ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3; RVO § 539 Abs 2, § 548 Abs 1
Verfahrensgang
Gründe
Der klagende Unfallversicherungsverband begehrt die Feststellung, daß die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gemäß § 1739 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verpflichtet sei, sich an der Entschädigungslast mit mindestens 20 vH zu beteiligen. Das Landessozialgericht (LSG) ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte wegen des Aufwandes zusteht, der ihm aus dem nach § 539 Abs 2 RVO zu entschädigenden Arbeitsunfall des Verletzten entstanden sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54 und 58). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (s § 160 Abs 2 Satz 3 SGG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, § 160 Nr 17). Eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, ist im allgemeinen nicht mehr klärungsbedürftig, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13, 65). Das muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR aaO). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
Die in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffen die Anwendbarkeit und Auslegung des § 1739 iVm § 539 Abs 2 und § 548 Abs 1 RVO. Hierzu besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG, wonach ein Versicherungsträger entsprechend dem Wortlaut des § 1739 RVO nur dann verpflichtet ist, eine Teillast zu tragen, wenn der Verletzte bei seinem Unfall - zusätzlich - auch bei ihm versichert war (s ua BSG SozR 2200 § 1739 Nr 2, BSG Urteil vom 30. August 1984 - 2 RU 57/83 -; BSG SozR Nr 4 zu § 1739 RVO). Inwieweit die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze einer Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedürfen, hat der Kläger nicht dargetan.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das LSG die weitere Frage geprüft, ob die Tätigkeit des Verletzten auch unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gestanden hat. Dies richtet sich hier nach § 539 Abs 2 iVm § 548 Abs 1 RVO. Danach erleidet ein Versicherter "bei" einer versicherten Tätigkeit einen Unfall, wenn zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht; es muß ein rechtlich "wesentlicher" Zusammenhang bestehen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 479h III mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG). Nichts anderes gilt für die sog gemischten Tätigkeiten, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen wesentlich dienen (s BSG-Beschluß vom 2. November 1988 - 2 BU 37/88 -). Was dagegen konkret als wesentlich anzusehen ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden und ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies gilt auch für die Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Dritter eine dem Privathaushalt eines Landwirts dienende nach § 539 Abs 2 RVO versicherte Tätigkeit ausübte und gleichzeitig eine dem landwirtschaftlichen Unternehmen dieses Landwirts dienende Tätigkeit verrichtete. Hierzu hat das LSG die Einzelfallentscheidung getroffen, daß die Tätigkeit des Verletzten nicht als auch dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dienend anzusehen ist.
Aus diesen Gründen ist auch eine Abweichung von der Entscheidung des BSG vom 28. Januar 1966 (BSGE 24, 216) nicht schlüssig dargelegt. Davon abgesehen hat der Kläger keinen von der angezogenen Entscheidung abweichenden Rechtssatz des LSG dargelegt. Das Berufungsgericht hat sich zudem ausdrücklich auf diese Entscheidung gestützt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen