Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 01.03.2018; Aktenzeichen L 8 SO 199/14)

SG Regensburg (Entscheidung vom 05.12.2017; Aktenzeichen S 16 SO 61/13)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Regensburg vom 7.7.2014 und das Urteil vom 5.12.2017 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 1.3.2018). Gegen diese ihm am 25.4.2018 zugestellte Entscheidung hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) mit Telefax vom 21.4.2018 sinngemäß beantragt, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, hilfsweise einen Notanwalt, beizuordnen. Mit Schreiben vom 22.5.2018 hat er erklärt "ich ziehe die Beschwerde zurück"; am 21.6.2018 hat er "Verzögerungsrüge" erhoben. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des BSG vom gleichen Tag mitgeteilt, dass nach seiner Erklärung vom 22.5.2018 das Verfahren beim BSG erledigt und somit die Verzögerungsrüge gegenstandslos sei. Unter dem 28.6.2018 hat der Kläger sodann mitgeteilt, die Verzögerungsrüge beziehe sich auf das PKH-Verfahren, er halte seine Anträge aufrecht.

II

Der - erneute - Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH - nur so kann sein Schreiben vom 28.6.2018 verstanden werden - ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, nebst der im Formular angegebenen Belege bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Daran fehlt es hier. Die Frist für die Vorlage der Unterlagen endete am 25.5.2018; bis dahin hat der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Ebenso wurde der Kläger ausdrücklich mit Schreiben des Senats vom 16.5.2018 nochmals darauf hingewiesen. Es ist weder ersichtlich, noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Er behauptete in seinem Schreiben vom 22.5.2018 lediglich, krankheitsbedingt voraussichtlich nicht in der Lage zu sein, die gewünschten Unterlagen beizubringen, die mit Schreiben vom 28.6.2018 vorgelegten ärztlichen Unterlagen sind allesamt mehr als 10 Jahre alt.

Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Auch der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Notanwaltes (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) ist abzulehnen. Die Beiordnung eines Notanwaltes kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Angabe und ggf unter Vorlage entsprechender Korrespondenz zumindest geltend machen, dass er sich bei mehreren Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme der Vertretung bemüht hat (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BGH Beschluss vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris RdNr 5; BFH Beschluss vom 28.4.2004 - VII S 9/04 - juris RdNr 7). Schon daran fehlt es, denn hierzu hat der Kläger weder im Schreiben vom 21.4.2018 noch vom 21.6.2018 Ausführungen gemacht. Es ist insoweit auch weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11903141

AK 2018, 182

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