Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 10.12.2020; Aktenzeichen S 51 AS 426/17)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 18.07.2022; Aktenzeichen L 15 AS 33/21)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.7.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 20.8.2022, das am 22.8.2022 (Montag) beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 21.9.2022 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris).

Ein Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Begründungsfrist ist beim BSG nicht eingegangen. Zwar teilt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21.9.2022 mit, "die Kanzlei T RAe/RA C" habe das Mandat niedergelegt bzw führe es nicht aus und die Vollmacht sei erloschen sowie Fristverlängerung wegen der Begründung der Beschwerde werde beantragt, bis jemand das Mandat ausübe. Diese Darlegungen rechtfertigen jedoch keine Fristverlängerung. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren (PKH-Verfahren) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Folge des Vertretungszwangs ist es, dass grundsätzlich Prozesshandlungen - wie die Antragstellung zur Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist - wirksam nur durch Angehörige des in § 73 Abs 4 Satz 2 SGG genannten Personenkreises vorgenommen werden können. Dazu gehört die Klägerin nicht. PKH hat ihr Prozessbevollmächtigter nicht beantragt. Die Klägerin selbst hat im Schreiben vom 21.9.2022 angegeben, keinen Antrag auf PKH zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht S. Knickrehm ist wegen Krankheit an der Signatur des Beschlusses gehindert

Siefert

Siefert

Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15459382

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