Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.03.2016; Aktenzeichen L 19 AS 1271/15) |
SG Dortmund (Aktenzeichen S 33 AS 4499/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.3.2016 - L 19 AS 1271/15 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier allein geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hieran fehlt es. Die klare Formulierung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Sie beschränkt sich insoweit auf die Darlegung, dass und warum das LSG nicht richtig entschieden habe. Selbst wenn dem eine Rechtsfrage zu entnehmen wäre, fehlen Darlegungen zu deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Mit einer Grundsatzrüge ist indes aufzuzeigen, ob und inwieweit zu einer aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint und dass diese Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf den Vortrag, dass und warum die darlehensweise Leistungsgewährung durch den Beklagten rechtsfehlerhaft sei, was durch das SG und das LSG nicht berücksichtigt worden sei. Eine in der Sache unzutreffende Entscheidung begründet indes nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel, weitere Darlegungen zum Vorliegen eines Verfahrensmangels sind der Beschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen. Einen Verfahrensfehler des LSG begründende Tatsachen werden in ihr nicht konkret bezeichnet.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448657 |