Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.03.2017; Aktenzeichen L 1 SV 181/17) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 21.12.2016; Aktenzeichen S 1 SV 6170/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 100 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Mit Urteil vom 20.3.2017 - zugestellt am 25.3.2017 - hat das LSG Baden-Württemberg das vom Kläger geltend gemachte Begehren, eine "rechtskräftige Bescheinigung darüber zu erhalten, weshalb es keinen Kontakt meines Kindes zu mir gab", verneint, weil es keine Anspruchsgrundlage für die isolierte Ausstellung einer solchen Bescheinigung gebe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit von ihm persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 15.4.2017 beim BSG - hier eingegangen am 18.4.2017 - Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG inhaltlich richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in seinen Schreiben vom 15.4.2017, 24.10.2017 und 3.1.2018 nebst Anlagen nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (stRspr, zB BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 251/14 B - RdNr 7 mwN). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Vorinstanzen - wie zuvor bereits das Familiengericht Heilbronn mit Schreiben vom 23.1.2012 zum dortigen Az 7 F 601/01 - zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die vom Kläger geforderte Bescheinigung weder im Sozialrecht noch in sonstigen Rechtsgebieten eine Rechtsgrundlage gibt. Soweit die Kindesmutter früher Regelungen einer mit dem Kläger familiengerichtlich getroffenen Umgangsvereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts mit dem minderjährigen Sohn O. (geboren 30.8.1990) nicht eingehalten haben sollte, wäre es dem Kläger seinerzeit unbenommen gewesen, deren Vollstreckung vor dem Familiengericht zu erzwingen. Ein isoliertes Verfahren zur nachträglichen Feststellung und Bescheinigung der Gründe, aus denen eine Umgangsvereinbarung nicht eingehalten worden ist oder Umgangskontakte nicht stattgefunden haben, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 20.3.2017 anwesend. Ihm wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls Gelegenheit gegeben, seine Rechtsansicht vorzutragen. Das Sach- und Streitverhältnis wurde mit ihm erörtert. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Ebenso unerheblich für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist, dass der Kläger das LSG-Urteil für inhaltlich unzutreffend hält.
2. Die durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und § 47 Abs 1 S 1 und 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11449937 |