Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 05.08.2022; Aktenzeichen L 3 AS 10012/21)

Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 02.08.2022; Aktenzeichen L 3 AS 10046/21)

SG Schleswig (Entscheidung vom 09.08.2021; Aktenzeichen S 4 AS 594/18)

SG Schleswig (Entscheidung vom 19.07.2021; Aktenzeichen S 4 AS 10084/21)

 

Tenor

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 152/22 BH und B 4 AS 153/22 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 152/22 BH(§ 113 Abs 1 SGG) .

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. August 2022 - L 3 AS 10012/21 - und im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. August 2022 - L 3 AS 10046/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 5.9.2022 beim BSG eingegangenen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihnen am 19.8.2022 bzw 10.8.2022 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.9.2022 bzw 12.9.2022 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt.

Das LSG hat die Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auf die Rechtsmittelbelehrungen des LSG hat auch die Geschäftsstelle des 4. Senats mit Schreiben vom 6.9.2022 ausdrücklich hingewiesen. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Weil die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die von den Klägern persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen sowie die Geschäftsstelle des 4. Senats mit Schreiben vom 6.9.2022 ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meßling

Burkiczak

Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15641176

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