Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen L 3 SB 71/17)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.02.2017; Aktenzeichen S 3 SB 373/16)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. März 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 13.3.2018, ihm zugestellt am 16.3.2018, mit einem von ihm unterzeichneten und am 9.4.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom "4.6.2018" (richtig wohl: 6.4.2018) Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - Juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.4.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Die Erklärung ist erst am 25.4.2018 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen.

Darüber hinaus wäre der Antrag des Klägers auf PKH aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels auch abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO).

Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger es unverschuldet versäumt hat, die Frist einzuhalten. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 13.3.2018 und mit Schreiben des Präsidenten des BSG (Az: 351-1) vom 27.3.2018 darüber belehrt worden, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

Die Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils vom 13.3.2018 sowie mit Schreiben des Präsidenten des BSG (Az: 351-1) vom 27.3.2018 zutreffend hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11799748

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