Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 17.11.2015; Aktenzeichen S 18 AL 291/15) |
Sächsisches LSG (Entscheidung vom 04.03.2021; Aktenzeichen L 3 AL 27/20 WA) |
Tenor
Die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen B 11 AL 21/21 B, B 11 AL 22/21 B, B 11 AL 23/21 B, B 11 AL 24/21 B, B 11 AL 25/21 B und B 11 AL 26/21 B werden gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 11 AL 21/21 B.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. März 2021 - L 3 AL 27/20 WA und L 3 AL 30/20 WA - sowie vom 3. März 2021 - L 3 AL 28/20 WA, L 3 AL 29/20 WA, L 3 AL 31/20 WA und L 3 AL 32/20 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 19.4.2021 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 18.3.2021 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.4.2021 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die der Kläger verlangt, kommt nicht in Betracht. Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch von dem Kläger glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl § 67 Abs 1, Abs 2 Satz 2 SGG).
Die PKH-Anträge sind auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Entscheidungen des LSG erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. Mit den Ausführungen des LSG, insbesondere mit den zutreffenden Erwägungen zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklagen, setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Mit Ablehnung der PKH scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts ebenfalls aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14578911 |