Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 11 AL 14/22 BH, B 11 AL 15/22 BH und B 11 AL 16/22 BH werden nach § 113 Abs 1 1. Alt SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 11 AL 14/22 BH.
Das Gesuch des Klägers, die Richter Dr. Burkiczak und Söhngen sowie die Richterin Neumann wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird ebenso wie die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2022 - L 7 AL 24/22 WA - und vom 11. Juli 2022 - L 7 AL 28/22 WA und L 7 AL 32/22 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat konnte in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Befangenheitsgesuche entscheiden, denn diese sind rechtsmissbräuchlich und schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil kein bzw nur ein von vornherein völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund genannt wird.
Die nach § 113 Abs 1 1. Alt SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen, am 24.6.2022 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 19.7.2022 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.8.2022 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt, sondern erst mit Schreiben vom 3.11.2022 am 4.11.2022.
Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf ist der Kläger mit der Eingangsbestätigung des BSG vom 2.8.2022 nochmals hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Anhand der Erklärung wären auch die vom Kläger behaupteten und nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen darzulegen gewesen.
Weil die Bewilligung von PKH demnach abzulehnen ist, scheidet zudem die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger sinngemäß beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dr. Meßling |
|
|
Burkiczak |
|
|
Söhngen |
Fundstellen
Dokument-Index HI15635440 |