Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und anschließend die Vertretung des Klägers niedergelegt hatte, hat die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Begründung seiner Beschwerde beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Aufhebung nach § 48 SGB X der Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Darauf, ob das LSG § 48 SGB X richtig ausgelegt und angewendet und richtig entschieden hat, kommt es nicht an, denn eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in diesem Sinne - die der Kläger nach seinem Vorbringen erstrebt - ist im beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen; insbesondere hat das LSG der vom Kläger bezeichneten Entscheidung des BSG (BSG vom 22.9.1981 - 1 RJ 112/80 - SozR 1300 § 48 Nr 1) nicht widersprochen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Die vom Kläger gerügte Auslegung seiner Anträge durch das LSG lässt einen solchen Verfahrensmangel nicht erkennen, und der Entscheidung über die so ausgelegten Anträge lassen sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung, eine unfaire Verfahrensweise oder eine Willkür entnehmen, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht rügt, ist weder seinem Vorbringen noch den Verfahrensakten zu entnehmen, dass und warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
Die vom Kläger selbst begründete Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Ein Zuwarten mit dieser Entscheidung über den PKH-Antrag und die Beschwerde bis zur Entscheidung des LSG über die vom Kläger dort gestellten Berichtigungs- und Ergänzungsanträge ist nicht veranlasst, denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist auch ohnedies rechtsmittelfähig und dem Kläger war die Entscheidung über das Rechtsmittel möglich (vgl zu diesem Maßstab nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 138 RdNr 4c, 5a, § 139 RdNr 4, § 140 RdNr 3b; Schütz in jurisPK-SGG, 2017, § 138 RdNr 33, 41, § 139 RdNr 24, § 140 RdNr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11903098 |