Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 25.7.2016 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 12.7.2018). Gegen diese ihm am 24.8.2018 zugestellte Entscheidung hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, hilfsweise einen Notanwalt, beizuordnen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, nebst der im Formular angegebenen Belege bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Daran fehlt es hier. Die Frist für die Vorlage der Unterlagen endete am 24.9.2018; bis dahin hat der Kläger das Formular und entsprechende Belege nicht vorgelegt. Allein die Bezugnahme auf einen Beschluss des SG vom 5.4.2018, mit dem dieses den Beklagten vorläufig zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verpflichtet hat, genügt nicht, weil sich dem Beschluss nicht sämtliche mit dem Formular abgefragte Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen entnehmen lassen. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Auch der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Notanwaltes (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) ist abzulehnen. Die Beiordnung eines Notanwaltes kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Angabe und ggf unter Vorlage entsprechender Korrespondenz zumindest geltend machen, dass er sich bei mehreren Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme der Vertretung bemüht hat (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BGH Beschluss vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris RdNr 5; BFH Beschluss vom 28.4.2004 - VII S 9/04 - juris RdNr 7). Die mit Schreiben vom 18.9.2018 vorgetragenen Ausführungen reichen hierzu nicht aus. Der Kläger macht lediglich geltend, ein Rechtsanwalt habe wegen Arbeitsüberlastung die Mandatsübernahme abgelehnt. Im Übrigen verweist er nur pauschal auf seine Mittellosigkeit, die nach seinem Vortrag einer Übernahme des Mandats durch andere, im Einzelnen nicht genannte Rechtsanwälte entgegengestanden habe. Insoweit hätte die rechtzeitige Stellung eines PKH-Antrags aber ausgereicht, um das behauptete Hindernis auszuräumen.
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist zu verwerfen. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12335623 |