Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 15.10.2015; Aktenzeichen S 38 AS 237/13) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 01.07.2021; Aktenzeichen L 7 AS 328/21 ZVW) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat mit Schreiben vom 1.8.2021 beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG PKH unter Benennung eines Rechtsanwaltes seiner Wahl zu bewilligen.
Für das Verfahren vor dem BSG kann einem Beteiligten PKH ua nur bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO). PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 115 Abs 4 ZPO).
Der Kläger erfüllt schon nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht (Anlage 1). Nach der von dem Kläger vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4.8.2021 sowie den weiteren Angaben in den Schreiben vom 3.1.2022, 24.1.2022, 10.3.2022, 2.4.2022, 3.6.2022 und 24.6.2022 kann er die voraussichtlichen Kosten eines Prozessbevollmächtigten - das gerichtliche Verfahren selbst ist für ihn kostenfrei (§ 183 SGG) - aus eigenen Mitteln aufbringen. Die voraussichtlichen Kosten übersteigen vier nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 115 Abs 2 ZPO errechnete Monatsraten nicht.
Nach § 3 RVG iVm Nr 3512 VV RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 96 Euro und 1056 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 RVG). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades - wie voraussichtlich vorliegend - ist im Beschwerdeverfahren mit Kosten in Höhe der Mittelgebühr (576 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG (113,24 Euro) und Auslagenpauschale Nr 7002 VV RVG (20 Euro) zu rechnen.
Somit ist insgesamt von Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 709,24 Euro auszugehen.
Dem Kläger sind aufgrund seines in Anlage 1 dargelegten einzusetzenden monatlichen Einkommens nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 115 Abs 2 Satz 1 ZPO Monatsraten iHv 284 Euro zumutbar. Die Anlage wird dem Beklagten nicht zugänglich gemacht (§ 127 Abs 1 Satz 3 ZPO).
PKH ist nicht zu gewähren, wenn die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 115 Abs 4 ZPO). Dies ist hier der Fall, denn die vier Monatsraten (4 x 284 Euro = 1136 Euro) übersteigen die voraussichtlichen Prozesskosten iHv 709,24 Euro.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist daher abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 115 Abs 4 ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
S. Knickrehm Siefert Harich
Fundstellen
Dokument-Index HI15471168 |